Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | mal wieder Ölspur und Zuständigkeiten (RLP) | 21 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 687978 |
Datum | 08.07.2011 13:23 MSG-Nr: [ 687978 ] | 4544 x gelesen |
Hallo,
Geschrieben von Thomas KleeRechtsgrundlage für die Aufstellung von VZ bzw. Sperrungen ist der § 45 StVO.
Im Zweifelsfall greift auch in diesem Zusammenhang der §35.
Geschrieben von Thomas KleeDanach richtet sich die Beschilderung nach Regelplänen.
Die es für unsere Einsatzstellen nicht gibt.
Ich bin zwar durchaus der Meinung, dass ein etwas konkreteres Regelwerk für unsere Fälle hilfreich wäre, bis dahin arbeiten wir halt mit dem Material was wir haben (und im Grunde mit der gleichen Methode wie die ansonsten auch zuständige Polizei).
Geschrieben von Thomas KleeRichtig, die Straße sperren, in dem wir sie mit unseren FW-Fzgen blockieren und auf die Sperrung mit Blinklampen und Leitkegel hinweisen.
Ich lege aber doch schon Wert darauf, dass der Verkehrsteilnehmer auch dann nicht in meine Einsatzstelle hineinfährt, wenn er zwischen den Absperrgeräten noch irgendwo eine Lücke findet!!
Gesperrte Bereiche darf man nicht befahren, Hindernisse darf man dagegen umkurven...
Gruß,
Henning
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