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RubrikRettungsdienst zurück
ThemaRechtliche Definition für eine 'Angemessene Sanitätswache'4 Beiträge
AutorMarc8o S8., Niederneisen / 728746
Datum23.06.2012 02:10      MSG-Nr: [ 728746 ]3825 x gelesen

Hallo,
ich suche eine gut formulierte rechtlich Definition, was man unter einer angemessenen Sanitätswache zu verstehen hat. Keine Handreichung zur Dimesionierung, sondern eine in Juristendeutsch abgefasste allgemeine Definition, die auf Veranstaltungen zwischen 5000 und 20000 Personen (Bühnenkonzerte) zutreffend ist.

Eine klare Definition hilft dabei, die Sanitätswache nicht zu gering, aber auch nicht zu hoch anzusetzen. Dabei muss man erkennen, wo der Übergang zum außergewöhnlichen Ereignis ist, also auch ab wann die Stadt oder der Landkreis in der Verantwortung kommt, deutlich wird.


Grüße
Marco

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 23.06.2012 02:10 Marc7o S7., Niederneisen
 23.06.2012 08:00 Phil7ipp7 E.7, Augsburg
 23.06.2012 09:50 Lutz7 R.7, Weener
 24.06.2012 12:43 ., Dortmund

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Rechtliche Definition für eine 'Angemessene Sanitätswache' - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt