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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Bürgerbeschwerden über Feuerwehr-Lärm | 225 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 732197 | ||
Datum | 26.07.2012 21:43 MSG-Nr: [ 732197 ] | 186585 x gelesen | ||
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Geschrieben von Rico K. Strafrechtlich wird der Ma schwer zu belangen sein. Stafrechtlich/ OWi-Rechtlich ist der Maschinist voll dabei. Denn im Zweifel war es mindestens ein Verstoß gegen §35 Abs. 8 StVO. d.h. wann immer sich der Maschinist im Rahmen der Sonderrechte über ansonsten geltende Regeln der StVO hinwegsetzt hat er eine besondere Sorgfaltspflicht. Und wenn was passiert liegt der Schluß sehr nahe, dass er dieser nicht ausreichend nachgekommen ist. Geschrieben von Rico K. Zivilrechtlich wird es auf eine Teilschuld herauslaufen aber das sollte den Ma nicht persönlich betreffen. Richtig. Amtshaftung. Bei grober Fahrlässigkeit oder bedingtem Vorsatz aber nactürlich Regreß des Dienstherren. Und es haben schon Polizeibeamte die Kosten für die Reparatur eines mit Superbenzin betankten Diesel-Pkw ersetzen müssen... Geschrieben von Rico K. Ohne Horn sieht das anders aus. Das ist vollkommener Unsinn. Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn ordnet an, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen haben. Tun sie das nicht, dann ist das eben so. Dann muß ich eben an anhalten und den vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer vorbei lassen. Denn erst wenn dieser angehalten hat kann ich meine Sonderrechte nach §35 Abs. 1 StVO (z.B. über die rote Ampel fahren) in Anspruch nehmen. Und in sofern ist es in der ersten Runde mal nicht interessant, ob Blauhorn an war oder nicht. Das kommt erst in der zweiten Runde wenn man prüft, ob das Ereignis vermeidbar gewesen wäre. Und da wird es immer sehr schwer nachzuweisen, dass der Unfall nicht passiert wäre, wenn Blauhorn angewesen wäre. Denn auch mit Blauhorn gilt: Der SoSi-Fahrer muß mit der Dummheit aller anderen Verkehsteilnehmer rechnen. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | ||||
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