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Thema | Planlose Bergung. | 32 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 755185 | ||
Datum | 01.03.2013 15:53 MSG-Nr: [ 755185 ] | 7458 x gelesen | ||
Geschrieben von Linus D. Das ist Kirchturmdenken in Höchstform... Nein, das ist Verwaltungsrecht. Regel 1: Prüfe Sachliche und örtliche Zuständigkeit. Die erste Frage ist, ob überhaupt eine Zuständigkeit für die Feuerwehr gegeben war. Wenn man das verneint, dann bleibt es ggf. im Bereich der Polizei hängen, die ja ihre eigenen Taucher eingesetzt hat. Gefahr war nicht im Verzug und Menschenleben nicht in Gefahr. Warum also das Gemeckere um die Zeit. Die Feuerwehr wäre da dann bestenfalls noch in Amtshilfe tätig gewesen. Und da ist dann m.E. die örtliche Zuständigkeit egal, sondern die Polizei fordert an. Falls man aber eine Zuständigkeit der Feuerwehr anerkennt ist die Frage, welche Gemeinde. Denn da geht es dann ggf. um Kosten die aus dem Einsatz resultieren. Es mag sich aus Feuerwehrsicht alles so einfach anhören. Und ich bin mir sicher, wenn es um eine Personenrettung gegangen wäre, dann hätte die eintreffende Wehr auch gerettet. Aber für eine reine Fahrzeugbergung kann man m.E. auch über die Polizei arbeiten, wenn diese eigene Kreäfte und Mittel hat. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | ||||
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