alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

RubrikABC-Gefahren zurück
ThemaRSEB 2013 und die SV 3634 Beiträge
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg765634
Datum21.06.2013 10:38      MSG-Nr: [ 765634 ]2997 x gelesen

Einen wunderschönen guten Tag!

Das BMVBS hat die Durchführungsrichtlinien Gefahrgut (RSEB) 3013 online gestellt:
hier klicken

In Bezug auf die Umsetzungsprobleme der Sondervorschrift 363 nach Kapitel 3.3. ADR und der Abgrenzung zu den anderen Freistellungen nach 1.1.3.1 Buchst. c) und 1.1.3.3. Buchst. b) enthält die RSEB einige sehr interessante Hinweise.

Danach ist eine Freistellung nach ADR 1.1.3.1. Buchst. c) von als Ladung beförderter Maschinen mit mehr als 450 Litern (tatsächlicher) Tankinhalt flüssiger Brennstoffe (UN 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475) nicht mehr möglich.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Straßenzulassung können auch weiterhin nach ADR 1.1.3.3. Buchst. b) z.B. auf einem Tieflader befördert werden.

Wird ein großer Kompressor, Stromerzeuger, Arbeitsbühne oder andere Arbeitsmaschine mit einem Tankinhalt von mehr als 60 Liter durch "Dritte" als Anhänger auf eigener Achse oder auf einem Tieflader transportiert, darf eine Beförderung nur nach SV 363 erfolgen.

Die Vorgaben der SV 363:
die Umschließungsmittel entsprechen den Bauvorschriften der zuständigen Behörde des Herstellungslandes 2);

alle Ventile oder Öffnungen (z.B. Lüftungseinrichtungen) in den Umschließungsmitteln, die gefährliche Güter enthalten, sind während der Beförderung geschlossen;

die Maschine oder das Gerät ist so ausgerichtet, dass ein unbeabsichtigtes Freiwerden gefährlicher Güter verhindert wird, und ist durch Mittel gesichert, welche die Maschine oder das Gerät so fixieren, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung führen können, verhindert werden;

wenn das Umschließungsmittel einen Fassungsraum von mehr als 60 Litern, aber höchstens 450 Litern hat, ist die Maschine oder das Gerät an einer Außenseite Gemäß Abschnitt 5.2.2 bezettelt, und wenn das Umschließungsmittel einen Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höchstens 1500 Litern hat, ist die Maschine oder das Gerät an allen vier Außenseiten gemäß Abschnitt 5.2.2 bezettelt, und

wenn das Umschließungsmittel einen Fassungsraum von mehr als 1500 Litern hat, ist die Maschine oder das Gerät an allen vier Außenseiten gemäß Absatz 5.3.1.1.1 mit Großzetteln (Placards) versehen, es gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.4.1 und im Beförderungspapier ist zusätzlich vermerkt: BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363


Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein:
www.KatS-Handbuch.de
www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de

Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

Geändert von Udo B. [21.06.13 10:50] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar =

 antworten>>
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 21.06.2013 10:38 Udo 7B., Aichhalden
 21.06.2013 12:46 Jürg7en 7M., Weinstadt
 10.09.2013 19:58 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 10.09.2013 11:37 Udo 7B., Aichhalden

3.612


RSEB 2013 und die SV 363 - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt