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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAufsichtspflicht - Besonderheit bei U18?   20 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP769731
Datum08.08.2013 13:03      MSG-Nr: [ 769731 ]6480 x gelesen

das Problem ist schlicht die Aufsichtspflicht
Thema Aufsichtspflicht... Das ist eigentlich das Thema schlechthin.

Ich bezweifel diesen oft hoch angesehenen Stellenwert des Themas "Aufsichtspflicht" bei U18-Einsatzkräften der Feuerwehr inzwischen. Wenn ich mir nämlich § 832 BGB anschaue, und dann div. Rechtsgrundlagen und Rechtssprechung aus dem Feuerwehrbereich, halte ich die "Mehrverantwortung" einer Führungskraft bei U18-Einsatzkräften für durchaus überschaubar, da die Haftung bei durch erwachsene Einsatzkräfte verursachten Schäden am Ende die gleiche sein wird.

Dies mag auch ein Hintergrund der UVV-Regelung in § 18 GUV-V C53 sein, wonach ein gemeinsamer Einsatz mit einem erfahrenen Feuerwehrangehörigen ja für Anwärter generell vorgegeben ist, nicht nur für Minderjährige. Heißt: Auch der 40jährige Seiteneinsteiger kriegt erstmal einen Wachhund zur Seite gestellt. Wir beaufsichtigen also nicht nur U18, oder JFler, sondern erstmal alle. Und selbst im Club der Ausgebildeten und Hochbeförderten geht es dann im Regelfall truppweise weiter, z.B. in der FwDV 3 für den mysteriösen Gefahrenbereich als Einsatzgrundsatz extra nochmal aufgeführt. Auch da könnte man als einen der Hintergründe die gegenseitige Daueraufsicht nennen.

Ob jetzt damit der Aufsichtspflicht im Sinne des 832 I Satz 2 BGB Genüge getan ist, wenn ein Jugendlicher im Trupp mit einem Erfahrenen zusammen agiert (oder Teil unserer allgemeinen Rudelbildung - Gruppen, Staffeln - ist), würde ich jetzt bejahen, im Extremfall aber natürlich ein Richter prüfen müssen. Nur auch das kann bei einem groben Schnitzer eines langjährigen, hochgebildeten, erfahrenen Feuerwehrangehörigen alles genauso eintreten. Nur läuft das dann über andere Rechtsgrundlagen bzw. ohne den Umweg der Aufsichtspflicht bei Minderjährigen. Die rechtlich denkbaren Folgen sind gleich.

Anders ausgedrückt: Wenn ich mir z.B. die Erläuterungen hier anschaue, unterscheiden sich die Faktoren und Grundlagen der Aufsichtspflicht eines Erwachsenen über Minderjährige von der einer Feuerwehrführungskraft gegenüber den normalen ausgewachsenen Einsatzkräften so minimal, dass man sagen könnte, dass die Feuerwehr in dem Fall wirklich mal ein Kindergarten ist ;-)

Gehen wir ein paar Auszüge aus der verlinkten Beschreibung vom Juraforum einfach mal durch:
Die Intensität der Aufsicht ist von verschiedenen Faktoren abhängig:
Alter des Kindes Wir reden hier von 16-18, also von Aufsicht über höheres Kindesalter, denen rechtlich in D eben schon so einiges zugetraut wird, wenn auch an anderen Stellen/in anderen Zusammenhängen. Die Jugend-/Kinderfeuerwehren müssten da doch viel mehr aufschreien, wenn es um "Aufsichtspflicht" geht, aber die Altersklasse, von der wir reden, ist eben eingegrenzt auf 16-18, das weicht die Aufsichtspflicht schon um einiges auf.
Reifezustand des Kindes
aber doch auch des ausgewachsenen Feuerwehrangehörigen?
Charakter des Kindes
aber doch auch des ausgewachsenen Feuerwehrangehörigen?
Erfahrungsstand des Kindes
auch hier: Unterschied zu ausgewachsenen Feuerwehrangehörigen?
Eine Aufsichtspflicht muss immer situationsbedingt geführt werden
- ja, wie der ganze Einsatz? . Darüber hinaus ist der Aufsichtsführende zu verschiedenen Regeln verpflichtet:
Informationspflicht: Die Informationspflicht besteht im Wesentlichen aus zwei verschiedenen Punkten: der Aufsichtsführende muss sich über konkrete Sachverhalte wie Fähigkeiten und Krankheiten des Kindes, örtliche Gegebenheiten sowie Schutzbestimmungen informieren. Des Weiteren muss er die ihm anvertrauten Kinder über diese Gefahren informieren, den korrekten Umgang mit den verwendeten Materialien (wie beispielsweise Sportgeräte) erklären sowie ihnen Verhaltensregeln erstellen und mitteilen. Kann man doch 1:1 im erwachsenen Feuerwehrrecht wiederfinden?
Konkrete Führung der Aufsicht: Unter einer konkreten Aufsichtsführung wird verstanden, dass sich der Aufsichtspflichtige vergewissern muss, dass die von ihm erteilten Vorgaben beziehungsweise aufgestellten regeln verstanden und befolgt werden. Darüber hinaus muss er natürlich ständig anwesend sein und gegebenenfalls Hilfestellungen geben.
- Führungsvorgang?
Eingriffspflicht: Die Eingriffspflicht tritt immer dann in Kraft, wenn eine konkrete Missachtung der Regeln und Anweisungen besteht.
Auch hier: Wie bei den großen.
Interessant auch der Absatz:

Hat ein Aufsichtspflichtiger diese Regelungen missachtet, hat er seine Aufsichtspflicht verletzt und ist dadurch ein Schaden entstanden, so ist er gemäß § 832 BGB zur Leistung von Schadenersatzansprüchen verpflichtet. Für diese Schadensersatzansprüche müssen aber folgende Gegebenheiten vorhanden sein:
Eine zu beaufsichtigende Person ist zu Schaden gekommen bzw. hat einen Dritten geschädigt (OLG Koblenz, 21.06.2012, 1 U 1086/11)
Der Aufsichtspflichtige hat seine Aufsichtspflicht verletzt.
Der Schadensfall ist nur aufgrund der Tatsache eingetreten, dass der Aufsichtspflichtige seine Aufsichtspflicht verletzt hat

Ausnahmen bestehen, wenn der Aufsichtspflichtige nachweisen kann, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er seiner Aufsichtspflicht nachgekommen wäre. Dies bedeutet allerdings nicht, dass generell jeder entstandene Schaden auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht zurückzuführen ist (AG München, 20.09.2006, 262 C 20011/06).


Das liest sich, mit den genannten Voraussetzungen, für mich auch wiederum wie alles halb so wild. Auch wenn vielleicht doch irgendwann irgendein Richter genau diesen einen Fehler eines Minderjährigen mal entdecken sollte (entdeckt hat?), wo eine Aufsichtspflichtsverletzung trotz Gruppen-/Staffel/Rudeleinsatz, trotz anwesender Führungs- und Truppkollegen, genau diesen Schaden hat eintreten lassen, und bei 18+-Verursacher alles ganz anders ausgesehen hätte.

Die Aufsichtspflicht wirkt auf mich als Argument gegen U18-Einsatzkräfte daher inzwischen recht fade. Ich will nicht soweit gehen zu sagen Wer U18 nicht führen will, sollte seine Verantwortung gegenüber 18+ mal genauer überdenken, aber letztlich läuft es darauf hinaus, denn die Unterschiede sind nun wirklich marginal.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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