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Strassenverkehrzulassungsordnung
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RubrikFahrzeugtechnik zurück
ThemaÄnderung der StVZO (01.08.2013) regelt Verwendung von Heckwarnanlagen2 Beiträge
AutorAndr8eas8 W.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfahlen772097
Datum03.09.2013 22:58      MSG-Nr: [ 772097 ]5061 x gelesen

Hallo zusammen,

auf die Schnelle konnte ich nicht überblicken, ob dies hier schon Thema war - daher zur Information:

Durch eine neue Fassung der StVZO wurde die Verwendung von Heckwarnanlagen an Fahrzeugen von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben geregelt. Nachfolgend ist der entsprechende Text aus § 52, Absatz 11, der am 1. August 2013 in Kraft getretenen StVZO aufgeführt:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
in der Fassung der Änderung durch Artikel 1 der "Achtundvierzigsten Verordnung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" vom 26. Juli 2013, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 (BGBl. Teil I Nr. 43, Seite 2803), in Kraft ab 1. August 2013.

§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten.
[...]
(11) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 [Anmerkung: hierzu zählen Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes] dürfen zusätzlich zu Kennleuchten für blaues Blinklicht Rundumlicht und Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne mit einem Heckwarnsystem bestehend aus höchstens drei Paar horizontal nach hinten wirkenden Leuchten für gelbes Blinklicht ausgerüstet sein. Die Kennleuchten für gelbes Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung müssen
1. nach der Kategorie X der Nummer 1.1.2 der ECE-Regelung Nr. 65 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kennleuchten für Blinklicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (BGBl. 1994 II S. 108) bauartgenehmigt sein,

2. synchron blinken und

3. im oberen Bereich des Fahrzeughecks symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse angebracht werden. Die Bezugsachse der Leuchten muss parallel zur Standfläche des Fahrzeugs auf der Fahrbahn verlaufen. Das Heckwarnsystem muss unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet werden können und darf nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit betrieben werden. Der Betrieb des Heckwarnsystems ist durch eine Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen. Es ist ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass das Heckwarnsystem nur zur Absicherung der Einsatzstelle verwendet werden und das Einschalten nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit erfolgen darf.

Vergleiche auch
http://www.stvzo.de/stvzo/B5.htm#52

Durch diese Änderung der StVZO sind Verkehrswarnanlagen (erstmals) bundeseinheitlich in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Diese Ergänzung der StVZO ist aus Sicht von Feuerwehr und Rettungsdienst sehr zu begrüßen. Hervorzuheben ist die mögliche Nutzung auch bei Schrittgeschwindigkeit. Mit dieser Ergänzung der StVZO ist ein wertvoller Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit an Einsatzstellen geleistet.

Mit besten Grüßen aus Düsseldorf

Andreas Weich

(Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder!)

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