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RubrikSonstiges zurück
ThemaSchutzzeichen - Bedeutung und Wirkung im militärischen Bereich27 Beiträge
AutorVolk8er 8L., Erlangen / Bayern774812
Datum14.10.2013 09:49      MSG-Nr: [ 774812 ]5560 x gelesen

Frage: Wie spaltet man die Fragen/Antworten zur abschweifenden Fragestellung aus dem militätrischem Bereich und Schutzzeichen ab?

Durch Google bin ich auf folgenden Beitrag zur Frage der Bewaffnung von Sanitätseinheiten gestoßen:

Hallo!

Ich bin Sanitätsstabsoffizier und war länger und häufiger einsatzbedingt in Afghanistan, dort in unterschiedlichen Verwendungen von der Schlammzone bis hin zur medizinischen Leitung von Sanitätseinrichtungen , die Aussagen sind daher erfahrungsbasiert und nicht dümmlich dahergelogen.....

Sanitätssoldaten sind bewaffnet, allerdings NICHT um als Kombattant mit diesen Waffen auf Befehl eines infanteristischen Zugführers gegnerische Stellungen zu werfen etc., sondern zur Selbstverteidigung, zur Verteidigung von Sanitätseinrichtungen, Sanitätsmaterial und der ihnen anvertrauten Patienten. Die Waffen umfassen Pistolen wie die P8 / früher die P1, Maschinenpistolen wie die MP7 / früher die MP2 und Langwaffen wie das G36 / früher das G3. Mittlerweile werden auch Maschinengewehre wie das MG3 und MG4, insbesondere wenn laffetiert auf den Einsatzfahrzeugen montiert als zur Verteidigung geeignet betrachtet, allerdings gibt es hierzu noch Kontroversen und keine abschliessende Beurteilung. Schwerere Waffen wie Mörser, Panzerfäuste, Granatpistolen, überschwere MG oder Scharfschützenwaffen etc. spielen bei der Bewaffnung keine reale Rolle. Handgranaten zuweilen schon, sie sind aber höchst umstritten.

Es ist zwingend zu unterscheiden zwischen Soldaten, die "ausschließlich" im Sanitätsdienst eingesetzt werden (also Zentraler Sanitätsdienst mit rettungsdienstlichem Fachpersonal, Pflegepersonal, Ärzte etc. in ortsfesten oder beweglichen Sanitätseinheiten) und Soldaten, die als primäre Kombattanten nebenbei sanitätsdienstlichen Aufgaben wahrnehmen - diese sind in erster Linie eben Kombattant und nur in zweiter Linie Sanitäter, diese dürfen alles an Waffen nutzen und mitführen, was ihnen aufgetragen wird und werden in der Regel nur im Ausnahmefall sanitätsdienstlich tätig, hier als "Einsatzersthelfer" "Alpha" / "Bravo", "CLS", "Combat Medic", TCCC" etc. ) auf medizinisch mehr oder minder niederem Niveau bei der Erstversorgung von Verwundeten tätig)...).

Wird z.B. eine Patrouille angegriffen, in die Sanitätskräfte eingegliedert sind, so können zumindest abstrakt die Sanitätskräfte selbst entscheiden ob / wie sie sich ihrer Haut erwehren, ein Patrouillenführer ist NICHT berechtigt ihnen Feuerbefehle etc. zu geben. Dies entspricht zumindest der Aussage eines der Generalärzte des ZSan im Frühjahr 2012.

In Bezug auf Afghanistan wird die Situation kontrovers betrachtet, da man dort nicht als Besatzungsarmee und Kriegsteilnehmer an einem Konflikt gegen die Afghanen ist. Man ist dort aufgrund der Bitte der als legitim betrachteten afghanischen Regierung an die internationale Gemeinschaft um das Stellen von Truppen zur Stabilisierung und zur Herstellung der Handlungsfähigkeit der afghanischen Zentralregierung vor Ort - so zumindest sehr stark vereinfacht die schöne Theorie. Da man dort nicht in einem Krieg wäre, seien die Regeln des internationalen Völkerrechts / die Genfer Vereinbarungen und deren Zusatzprotokolle dort nicht von Relevanz - so der Rechtsberater RCN noch 2008 / 09 im unmittelbaren Gespräch und 2011 fernmündlich gegenüber mir . Ich hatte mich dort mit dem Rechtsberater RC North "gestritten' / kontrovers unterhalten insbesondere zur Situation des Sanitäsdienstes der Bundeswehr vor Ort, es gibt bisher hier nach meinem Kenntnisstand keine rechtlich belastbaren Dokumente zur Einstufung des Sachverhaltes im Sinne des Dienstherren. Ich bin jedoch kein Volljurist und daher im Zweifelsfall weniger in derLage die Sachverhalte korrekt zu beurteilen in strittigen Fragestellungen..... Die Rechtslage ist IMHO immer noch als kontrovers zu betrachten, der Sachverhalt kompliziert. Man kann daher nur die Praxis beschreiben (Sanitätssoldaten aller Dienstgrade - vom, Mannschaftssoldaten bis zum Stabsoffizier- FÜHREN und NUTZEN im Zweifelsfall Waffen wie die P8, MP7, G36, MG3 / MG4, Handgranaten.....) und die juristisch nicht eindeutige / abschliessende Beurteilung dieses Sachverhaltes erwähnen, bei der es auch innerhalb höherer Ebenen der Bundeswehr keinen eindeutigen Konsens gibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu so weit ich weiß noch nichts entschieden.

Das Schutzzeichen spielt bei Soldaten des Sanitätsdienstes die ausschließlich in sanitätsdienstlicher Verwendung eingesetzt werden nur eine untergeordnete Rolle, da auch das Ablegen des Schutzzeichens die Sanitätssoldaten nicht von ihren Rechten und Pflichten in diesem Sinne entbindet, sie KÖNNEN nicht auf ihre besonderen Schutzrechte verzichten, sie können diese allerdings verwirken, wenn sie gegen die die Bestimmungen verstoßen, z.B. sich als Infanterist eingliedern in einen Infanteriezug der eine gegnerische Stellung wirft und dort ALS INFANTERIST jenseits ihres sanitätsdienstlichen Auftrages aktiv an Kampfhandlungen teilnehmen.

Hierzu die Bundesregierung: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/013/1701338.pdf

..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund...

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Geändert von Volker L. [14.10.13 09:49] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar =

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