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Mittleres Löschfahrzeug, spezifiziert in TR E-2 RLP, Entspricht StLF 10/6 nach DIN mit vergrößertem Wasservolumen von 1000l
Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wassertank
Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wassertank
Tragkraftspritzenfahrzeug
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Mittleres Löschfahrzeug, spezifiziert in TR E-2 RLP, Entspricht StLF 10/6 nach DIN mit vergrößertem Wasservolumen von 1000l
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Mittleres Löschfahrzeug, spezifiziert in TR E-2 RLP, Entspricht StLF 10/6 nach DIN mit vergrößertem Wasservolumen von 1000l
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RubrikFahrzeugtechnik zurück
Thema(H)LF, wozu?, war: VRW Concept Car87 Beiträge
AutorStef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz775350
Datum22.10.2013 14:06      MSG-Nr: [ 775350 ]34777 x gelesen
Infos:
  • 19.10.13 Normung im Umbruch - RLP 2005 - LFI PLattner

  • Geschrieben von Ulrich C.1. Das MLF (StLF 10/6) wurde gefordert, um ein Löschfahrzeug jenseits des TSF-W aber unter 7,5 t zu haben. Dazu sollte das Fzg quasi dem TSF-W mit fest eingebauter FP entsprechen.
    2. Die Entwicklung der Zusatzbeladungssätze (bzw. Wünsche) hat nichts mit einzelnen Fahrzeugen zu tun - sonst könnte man ja auch eine Schiebleiter auf dem TSF oder TSF-W (ich weiß, das gibts).
    3. Fahrzeuge die taktisch grundsätzlich für einen Bereich ungeeignet sind, werden nicht besser, wenn man die mit Einzelteilen aufpimpt.


    Also die Punkte 1.) und 2.) sind mir verständlich, da brauchen wir nicht darüber diskutieren. Aber mit 3.) habe ich ein Problem:

    Beim LF10 (max 12t zGG) wird als Verwendungszweck genannt:
    - überwiegend Brandbekämpfung
    - Fördern von Wasser (14x B-Schlauch)
    - Durchführen einfacher Technischer Hilfeleistungen (Stromaggregat, Beleuchtungssatz, Säbelsäge, Tauchpumpe in der Beladung)

    Beim HLF10 (max 12t zGG) wird als Verwendungszweck genannt:
    - Brandbekämpfung
    - Fördern von Wasser (14x B-Schlauch)
    - Durchführen Technischer Hilfeleistungen

    Beim MLF (im Regelfall max 7,5t zGG, mit Ausnahme max 8,5t zGG) mit steht nur folgendes:
    - überwiegend Brandbekämpfung
    -... Kein "Fördern von Wasser" erwähnt, obwohl auch eine Pumpe mit 1.000l/min aber halt "nur" 10x B-Schlauch laut Norm...
    -... Keine "Technische Hilfe" erwähnt, es ist aber auch fast nichts in der Beladeliste laut Norm für diesen Zweck...

    Jetzt habe ich ja aber in der Theorie eine Gewichtsreserve von 1.000kg, wenn ich es durch "besondere Kriterien" begründen kann. Und in allen drei Beladungslisten wird einerseits auf die Standardbeladung verwiesen, andererseits auf eine mögliche Zusatzbeladung nach DIN 14800-18 mit den beispielhaften Zusatzbeladungmöglichkeiten.

    Also warum darf ich das MLF nicht auch zur "einfachen Technischen Hilfe" befähigen? Im konkreten Fall in RLP reden wir dabei normalerweise über den sogenannten "Mindestsatz TH" (FwVO RLP, Folie 18, Fußbote 10 zur Anlage 2), welcher aus folgenden Komponenten besteht:
    - Stromerzeuger 5kVA
    - Beleuchtungsgeräte
    - hydraulisches Kombigerät
    - Gerät zum Trennen von Verbundglasscheiben
    - Motorsäge nebst Schutzkleidung und -helm
    - Tauchpumpe

    Das einzige, was hier heraussticht ist das hydraulische Kombigerät. Wenn man soetwas schon dabei hat, sollte man geschickterweise auch etwas Unterbaumaterial mitführen, wobei dies im Rahmen der 8,5t noch möglich sein sollte. Ich verstehe ja die Bedenken, daß wieder alles "größer - schwerer - teurer" wird aber diese Zusatzbeladung war früher auf einem LF8 absolut kein Problem und das war auch nicht per se zur "Technischen Hilfe" vorgesehen.

    Warum also dieser Widerstand gegen diese Zusatzbeladung? Mir ist wirklich nicht begreiflich, warum das auf einem MLF nicht erlaubt sein sollte laut Norm. Wozu sollte denn sonst die mögliche Gewichtserhöhung auf 8,5t dienen? Welche Zusatzbeladung war hier als Begründung angedacht? Wenn es rein zur Brandbekämpfung dienen darf, bliebe da ja im Endeffekt nur "Mehr Wasser - Mehr Schläuche - Mehr Pumpen" als Option.

    Auf die Schiebeleiter gehe ich jetzt absichtlich nicht ein, das ist für mich ein anderes Thema, ob und wann man eine Schiebeleiter benötigt und ob man diese auch ohne Sprungretter verladen sollte/darf.

    ===

    Geschrieben von Ulrich C.ja, wenn man beachtet, dass wenn man die Beladung vom LF 16/12 haben will/muss, weil die Taktik das erfordert, man nunmal schon vor 2002 bei jenseits von 12 und oft auch über 13,5 t (aus meiner Erinnerung die letzte Normgrenze vor dem HLF 20/16) war....

    Nicht die Gesamtbeladung aber eine umfangreiche Beladung zur "Technischen Hilfe" ohne den Zwang zu Schiebeleiter und Sprungretter, man will bzw. muss eben irgendwie das Material unterbringen auch in der Fläche, wenn man darauf setzt Rüstwagen nur noch sehr zentral vorzuhalten. Wenn sich die aktuellen Planungen durchsetzen, wird es in RLP abseits der Städte auf jeden Fall >20min dauern bis ein RW vor Ort wäre ab Alarmierung, gesetzt den Fall, daß er überhaupt direkt mitalarmiert wird. Wenn ich mir so die "Golden Hour of Shock" betrachte, wird es da zeitlich eng wenn sich die "schwere Technische Hilfe" nur auf Rüstwagen stützen würde in Zukunft.

    Dafür muss man dann eben auf Seilwinde, Schiebeleiter, Sprungretter, Haspeln, mindestens ~600l Wasser (HLF10 mit 1.000l, LF16/12 ja doch meistens mit 1.600l+x) und einige weitere Kleinigkeiten verzichten. Oder doch ein HLF20 kaufen, was ja nicht unmöglich ist auch in RLP nicht aber eben nur wenn man es begründen kann und nicht weil man mal ein LF16 oder LF16/12 hatte.

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