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RubrikBerufsfeuerwehr zurück
ThemaPetition zur Ruhegehaltsfähigkeit der Feuerwehrzulage in NRW   3 Beiträge
AutorJens8 L.8, Darmstadt / NW776965
Datum11.11.2013 11:59      MSG-Nr: [ 776965 ]4364 x gelesen

Ruhegehaltsfähigkeit der Feuerwehrzulage in NRW wiederherstellen
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Feuerwehrleute in NRW fühlen sich ungerecht behandelt!

Bereits zum 01.01.2008 mussten Feuerwehrbeamtinnen und beamte der NRW-Feuerwehren, die in der Besoldungsgruppe A10 und höher waren, auf die Ruhegehaltsfähigkeit ihrer Zulage verzichten. Dieser Gruppe folgten dann diejenigen Beamtinnen und Beamte, die den Besoldungsgruppen A7 bis A9 angehörten. Für sie entfiel die Ruhegehaltsfähigkeit ihrer Zulage zum 31.12.2010.

Aufgrund der Föderalismusreform ist die Zuständigkeit im Besoldungsrecht vom Bund auf die Länder übertragen worden.

Schon lange stellt die Zulage keine ausreichende Vergütung der Mehrbelastung dar. In ihrem Berufsleben sind Berufsfeuerwehrleute erheblichen physischen wie psychischen Belastungen und Gefahren ausgesetzt. In der Regel gehen Feuerwehrleute in den niedrigen Besoldungsgruppen von größtenteils A8 mit Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren in den Ruhestand. Hierbei wird oftmals der höchste Pensionssatz nicht erreicht, weil die hierfür erforderlichen Dienstjahre nicht absolviert werden.

Um gegenwärtig und künftig weitere finanzielle Einbußen zu vermeiden, ist es zwingend erforderlich, die Ruhegehaltsfähigkeit der Feuerwehrzulage in NRW wieder herzustellen.
Begründung:

Bei ihren Einsätzen sind Feuerwehrbeamtinnen/-beamte zum Teil Situationen ausgesetzt, die ihnen nicht nur in körperlicher Hinsicht alles abverlangen sondern sie auch in psychischer Hinsicht an der Rand der Belastbarkeit führen. Es brennen sich Bilder ins Gedächtnis, die die Betroffenen ein Leben lang begleiten. Betreuung durch Therapeuten kann die Folgen nicht beseitigen sondern nur dabei helfen, mit ihnen besser zu leben.

Diese Folgen von "belastenden Einsätzen" verschwinden nicht automatisch mit der Pensionierung. Vielmehr nehmen Feuerwehrleute diese Belastungen mit in den Ruhestand. Allein vor diesem Hintergrund ist die Zahlung der Zulage nicht nur erforderlich sondern die Wiederherstellung deren Ruhegehaltsfähigkeit zwingend.

Die Ausbildung zur Feuerwehrfrau/zum Feuerwehrmann erfordert nicht nur die Fähigkeit und den Willen anderen Menschen helfen zu wollen sondern vielmehr auch die Einsicht, die eigenen Wünsche oftmals hinten anstehen lassen zu müssen. So ist es oft unerlässlich seine persönliche Freiheit und sein Familienleben den beruflichen Gegebenheiten anzupassen.
Eine Studie belegt, dass sich spätestens nach zwölf Dienstjahren aufgrund der Belastungen für Körper und Psyche das Charakterbild einer Person maßgeblich ändert. Hauptursächlich hierfür sind die Häufigkeit und die Art der vielen Geschehnisse und Ereignisse bei den Einsätzen, die mit den Anforderungen an andere Berufe nicht vergleichbar sind.

Im Namen aller Unterzeichner/innen.

Solingen, 09.11.2013 (aktiv bis 20.12.2013)


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 11.11.2013 11:59 Jens7 L.7, Darmstadt  
 11.11.2013 13:07 Chri7sti7an 7T., Herten
 12.11.2013 09:18 Sven7 W.7, Meerbusch

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