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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
Thema'Nichtselbstständige Einrichtung Feuerwehr' war: Das mysteriöse Konto3 Beiträge
AutorFeli8x H8., Hannover / Niedersachsen785393
Datum22.03.2014 16:32      MSG-Nr: [ 785393 ]2796 x gelesen

Geschrieben von Christian F.Wirf im Zweifel einen Blick in die niedersächsische Gemeindeordnung.
Habe ich soeben getan. Der einzige Passus, der etwas in die Richtung gedeutet werden könnte, lautet wie folgt:
§108 Niedersächsische Gemeindeordnung:
"[...]
(2) Unternehmen der Gemeinden können geführt werden
1. als Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),
2. als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren sämtliche Anteile den Gemeinden
gehören (Eigengesellschaften),
3. als kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts.
(3) Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts sind insbesondere nicht
1. Einrichtungen, zu denen die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind,
[...]"
Da steht nur, dass Feuerwehren (die ja Pflichtaufgabe sind) nicht als Eigenbetriebe, Eigengesellschaften oder kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts geführt werden können. Wie sie aber geführt werden, steht da nicht wirklich. Möglich ist natürlich, dass es jetzt nur noch die Variante "nichtselbstständig" gibt, und sich das deshalb "aus der Sache" ergibt, wie Daniel R. anmerkte. In dem Fall bin ich überzeugt. Ist das denn so?

Alle hier dargestellten Gedanken entsprechen ausschließlich meiner eigenen Fantasie und haben nichts mit offiziellen Ansichten meiner Wehr zu tun!

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