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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaUmsetzung der gesetzlichen Freistellung von FA52 Beiträge
AutorRain8er 8K., Altenholz / Schleswig-Holstein786410
Datum08.04.2014 15:34      MSG-Nr: [ 786410 ]8725 x gelesen

Geschrieben von Dirk G.Woher hast Du diese Erkenntnis? Die mir bekannte Rechtsvorschroft ist da eindeutig und lässt zur Freistellung im Einsatzfall keine Ausnahmen zu.

Arbeitnehmern dürfen aus dem Dienst in der Feuerwehr keine Nachteile entstehen. So steht es im Landesrecht SH. Darum haben sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bei Fortzahlung von Gehalt und Sozialbeiträgen durch den Arbeitgeber.

Umgekehrt gilt konkludent (ohne dass es ausdrücklich im Gesetz steht), dass einem Arbeitgeber keine Nachteile durch die Beschäftigung eines Feuerwehrangehörigen entstehen dürfen. Das ist logisch folgerichtig und jeder andere Fall wäre ein Grundrechtsverstoß (Gleichbehandlung). Deshalb hat der Arbeitgeber Erstattungsansprüche gegen die Gemeinde wegen der fortgezahlten Bezüge und Sozialbeiträge.

Diese Regelung unterstellt, dass Beschäftigte in Privatunternehmen jederzeit abkömmlich sind, während es für den öffentlichen Dienst eine Ausnahmeregelung gibt (wenn "übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen").

Die Realität in der heutigen Arbeitswelt sieht aber anders aus: Viele Arbeitnehmer können nur freigestellt werden, wenn es unverzüglich qualifizierten Ersatz an ihrer Arbeitsstelle gibt: Der Linienbus kann nicht zum Gerätehaus gefahren werden, der Güterzug nicht auf offener Strecke abgestellt werden (früher war das übrigens beides "öffentlicher Dienst") und auch eine CNC-Anlage kann man nicht einfach ausschalten. Für die (Mehr-)Kosten für das Ersatzpersonal hat der Arbeitgeber aber nach Landesrecht SH keinen Erstattungsanspruch. Das gleiche gilt für Kosten durch Stillstand, Vertragsstrafe, Auftragsverlust, entgangenen Gewinn usw. Diese Kosten können beträchtlich sein: Baustelle ohne Kranführer, Stellwerk ohne Fahrdienstleiter, Flughafentower ohne Fluglotsen ...

Solange für diese unabwendbaren Kostenfolgen einer Freistellung kein Erstattungsanspruch besteht, kann man dem Arbeitgeber die Freistellung nicht zumuten - sie also nicht verlangen. Anders sieht es natürlich aus, wenn der Arbeitgeber ausreichend Vorlaufzeit hat, um organisatorisch für Ersatz zu sorgen (z.B. KatS-Einsatz, Lehrgang usw.).

Diese Gedankenkette leitet sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften für die Soziale Sicherung der FA und die Erstattungsansprüche der Arbeitgeber ab.

Viele Grüße

Rainer

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