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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaUmsetzung der gesetzlichen Freistellung von FA52 Beiträge
AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg786793
Datum12.04.2014 12:38      MSG-Nr: [ 786793 ]8185 x gelesen

Hallo Uwe hallo Forum

Geschrieben von in Deinem Link Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes , § 9 Rechtsverhältnisse der Helfer im Katastrophenschutz Hier wird sich auf die Erweiterung des Kat.- Schutzes im V- Fall gesprochen. Wir sind uns darin einig das dann besondere Verhältnisse herrschen, da machen uns die 2 Stunden nicht besonders arm.

Wenn wir uns den Katastrophen ansehen müssen wir in die Landesgesetzgebung z.B.

Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG) in der Fassung vom 22. November 1999 in meinem Bundesland.

Hier heist es im § 13 Fortgewährung von Leistungen; Erstattungen
(1) Den Helfern dürfen aus dem Dienst im Katastrophenschutzdienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen und dienstlichen Veranstaltungen entfällt für die Helfer die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären; den privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag ersetzt. Dienstliche Veranstaltungen sind in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchzuführen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde.

(2) Beruflich selbstständige Helfer erhalten auf Antrag den durch den Dienst im Katastrophenschutzdienst verursachten Verdienstausfall in angemessener Höhe erstattet. An Stelle des Verdienstausfalls kann der Helfer in angemessener Höhe die Erstattung der Kosten für einen Vertreter oder für eine zusätzliche Arbeitskraft verlangen, wenn er für die Zeit seiner Dienstleistung im Katastrophenschutz seinen Betrieb durch einen Vertreter weiterführen oder eine zusätzliche Arbeitskraft gegen Entgelt beschäftigen musste. Die Höhe des Verdienstausfalls und der entstandenen sonstigen Kosten sind glaubhaft zu machen.

(3) Privaten Arbeitgebern ist auf Antrag das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutzdienst zurückzuführen ist.

Das sind vergleichbare Regel zum FWG.

Gruß
Michael

Auch schlechter Ruf verpflichtet

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