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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Umsetzung der gesetzlichen Freistellung von FA | 52 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg | 786793 | ||
Datum | 12.04.2014 12:38 MSG-Nr: [ 786793 ] | 8185 x gelesen | ||
Hallo Uwe hallo Forum Geschrieben von in Deinem Link Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes , § 9 Rechtsverhältnisse der Helfer im KatastrophenschutzHier wird sich auf die Erweiterung des Kat.- Schutzes im V- Fall gesprochen. Wir sind uns darin einig das dann besondere Verhältnisse herrschen, da machen uns die 2 Stunden nicht besonders arm. Wenn wir uns den Katastrophen ansehen müssen wir in die Landesgesetzgebung z.B. Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG) in der Fassung vom 22. November 1999 in meinem Bundesland. Hier heist es im § 13 Fortgewährung von Leistungen; Erstattungen (1) Den Helfern dürfen aus dem Dienst im Katastrophenschutzdienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen und dienstlichen Veranstaltungen entfällt für die Helfer die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären; den privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag ersetzt. Dienstliche Veranstaltungen sind in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchzuführen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde. Das sind vergleichbare Regel zum FWG. Gruß Michael Auch schlechter Ruf verpflichtet | ||||
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