Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Unterstützung RD - Ersatz der Einsatzkosten - von wem ? | 24 Beiträge |
Autor | Jan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein | 787247 |
Datum | 18.04.2014 09:32 MSG-Nr: [ 787247 ] | 10384 x gelesen |
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Moin,
mit Urteil vom 08. April 2014 hat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein ( Az.: 3 A 179/13) folgende Entscheidung getroffen:
Der Fall: Am 02.05.2013 kommt es in der Stadt XYZ im Treppenhaus eines Gebäudes zu einem medizinischen Notfallereignis. Eine Frau ( Geb. 1929) bricht zusammen und muss durch den Rettungsdienst noch vor Ort im Treppenhaus unter schwierigsten räumlichen Verhältnissen reanimiert werden. Die Patientin wird aber erfolgreich intubiert und beatmet und soll sodann schnellstmöglich in den vor dem Haus bereitstehenden Rettungswagen verbracht werden. Durch die Besatzungen des eingesetzten Rettungs- bzw. des eingesetzten Notarzt-Einsatz-Fahrzeugs wird über die KRLS in E. Tragehilfe angefordert.
Die KRLS in E. alarmiert umgehend die FF XYZ. Gemeinsam mit den Kräfte der Feuerwehr gelingt es, die Patientin in den RTW zu verbringen. Der Rettungswagen verbringt die Patientin im weiteren Verlauf in die Intensivstation eines nahe gelegenen Krankenhauses. Der Einsatz der Feuerwehr dauerte von 17:35 Uhr 17:58 Uhr. Eingesetzt durch die Feuerwehr waren vier Einsatzkräfte.
Die Stadt XYZ hört mit Schreiben vom 14.05.2013 den Rettungsdienst zu der vorstehend beschriebenen Angelegenheit an. Die Stadt hält die Mitwirkung der Feuerwehr in diesem Fall nicht für eine kostenlos zu erbringende Leistung zur Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen sondern für einen gebührenpflichtigen -anderen Einsatz. Aus Sicht der Stadt war der Einsatz der FF XYZ eine Mitwirkung beim Krankentransport, da die Lebensbedrohung durch die medizinischen Maßnahmen der Besatzungen bereits beseitigt war. Die Sichtweise der Stadt XYZ folgte -im gesamten Verfahren deutlich erkennbar- der im Kommunal- und Schulverlag Wiesbaden veröffentlichten Kommentierung zum § 29 Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein. Danach sei nach der Lebensrettung der Patientin durch die Reanimation durch die Kräfte des Rettungsdienstes die Lebensgefahr vorbei und die Mitwirkung der Feuerwehr bei der Verbringung des Patienten aus Wohnung (oder hier eben Treppenhaus) zum Rettungswagen sei insofern dann nur noch einer Mitwirkung beim Krankentransport. Diese Einsätze seien auch gebührenfähig.
Der Rettungsdienst vertritt im gesamten Verfahren die Auffassung, bei diesem Einsatz hat die schnelle Mitwirkung der Kräfte der FF XYZ entscheidend mit zur Rettung aus der lebensbedrohlichen (medizinischen) Lage (der Patientin) im Treppenhaus beigetragen. Der Landesgesetzgeber hat insofern im Brandschutzgesetz diese Leistungen als unentgeltlich zu erbringende Leistungen beschrieben. Die Bestimmung ist insofern auch nicht eng auszulegen. Die Leistung der FF XYZ sei bei medizinischen Notfällen dem Grunde nach unentgeltlich zu erbringen.
Der Widerspruch des Rettungsdienstes vom 19.06.2013 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2013 als unbegründet zurückgewiesen. Am 05.09.2013 ist dann die Klage des Rettungsdienstes gegen die Stadt XYZ beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein eingegangen.
Das Verwaltungsgericht hat den Gebührenbescheid und den Widerspruchsbescheid der Stadt XYZ aufgehoben. Auch nach nur medizinischen Notfallsituationen ist die Mitwirkung der Feuerwehr dann eine Befreiung aus einer lebensbedrohlichen Lage.
Gruß Jan
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Thom7as 7K., Hermeskeil |
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Ingo7 z.7, Handeloh |
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Chri7sti7an 7F., Wernau |
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., Flensburg |
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Jan 7O., Trennewurth |
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Chri7sti7an 7F., Wernau |
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Ingo7 z.7, Handeloh |
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Chri7sti7an 7F., Wernau |
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Ingo7 z.7, Handeloh |
| 24.12.2012 00:04 |
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Jan 7O., Trennewurth |
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Jan 7O., Trennewurth |
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Mari7o D7., Nettetal |
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Jan 7O., Trennewurth |
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Thom7as 7K., Hermeskeil |
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