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Off-Topic, wird benutzt wenn sich die Diskussion zu weit vom Thema entfernt hat und nichts mehr damit zu tun hat
Verwaltungsverfahrensgesetz
RubrikJux + Tollerei zurück
ThemaOT: Denglisch for Runaways    # 16 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP792889
Datum31.07.2014 09:32      MSG-Nr: [ 792889 ]5805 x gelesen
Infos:
  • 31.07.14 1. Mose 11, Verse 1, 7-9

  • Damit es nicht so ganz OT ist, ein etwas holpriger Einstieg: Als Feuerwehr sind wir ja ein Teil einer Behörde. Wenn wir bei unserer Arbeit allerdings Firefighter- oder Hero-Stiefel tragen, und uns mit dem HandheldRadioTerminal vor Flashover und Backdraft warnen, ja, gilt das dann eigentlich auch noch?

    Ein hessisches Verwaltungsgericht hat sich Anfang diesen Jahres mal mit der Frage beschäftigt, ob ein Jobcenter eine Behörde sein kann (VG Gießen, Urt. v. 24.02.2014 4 K 2911/13 GI), und kam zu folgendem Ergebnis:

    ...Zwar hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dem Beklagten um eine Behörde oder Bundeseinrichtung handelt. Nach § 23 Abs. 1 VwVfG ist die Amtssprache und nach § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Bei der Bezeichnung Jobcenter handelt es sich indes gerade nicht um eine aus der deutschen Sprache herrührende Begrifflichkeit. Von daher ist mehr als fraglich, ob eine unter dem Begriff Jobcenter firmierende Einrichtung eine deutsche Verwaltungsbehörde sein kann. Dies gilt ungeachtet dessen, dass im Bereich der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung in letzter Zeit vermehrt Anglizismen und andere Fremdworte Einzug gefunden haben, denn einer ordentlichen hoheitlichen deutschen Verwaltung ist auch eine deutsche Begrifflichkeit immanent. So gibt es in Hessen derzeit das HCC Hessisches Competence Center, Hessen Mobil, Hessisches Immobilienmanagement und auch bundesweit den Begriff Agentur für Arbeit, was aber noch nicht belegt, dass hiermit auch tatsächliche deutsche Verwaltungsbehörden gemeint sind; denn diese Bezeichnungen können auch unschwer mit aussagekräftigen, althergebrachten und einprägsamen Wörtern der deutschen Sprache belegt werden, etwa mit Hessische Buchungsstelle, Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Hessische Liegenschaftsverwaltung oder schlicht Arbeitsamt, wie es früher auch üblich und besser- verständlich war. Einer alten Verwaltungsstruktur einen Fremdnamen zu geben modernisiert weder die Verwaltung noch gibt es andere Notwendigkeiten zur Verwendung fremdsprachlicher Begrifflichkeiten. Auch in der Gerichtsbarkeit findet vermehrt der Ausdruck E-justice Verwendung, was ebenfalls auf ein fehlendes oder aber zumindest fehlerhaftes deutsches Sprachbewusstsein schließen lässt, denn justice bezeichnet gerade den altbewährten Begriff Gerichtsbarkeit. Dankenswerter Weise darf das Gericht noch als Verwaltungsgericht entscheiden und muss sich -noch- nicht administrative court nennen und auch der HessVGH muss noch nicht als hessian administrative court of appeal Recht sprechen. Aus Sicht des Gerichts haben derartige Anglizismen oder andere Fremdworte weder in der deutschen Gerichtsbarkeit noch im deutschen Behördenaufbau einen Platz. Bei weiterem Fortschreiten derartiger sprachlicher Auswüchse erscheint infolge der verursachten Verwirrung die Funktionsfähigkeit des Verwaltungshandelns insgesamt gefährdet (vgl. Die Heilige Schrift, 1. Mose 11, Verse 1, 7-9). Auch die Bezeichnung des Beklagten hätte man besser bei der alten Begrifflichkeit Sozialamt belassen und statt der neudeutschen Bezeichnung Kunden trifft der Begriff Antragsteller den Kern der Sache besser, denn im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Kunde König, was im Aufgabenbereich des Beklagten wohl nur seltenst der Fall ist. Ungeachtet dieser Zweifel ist aber der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts richtiger Beklagter und materiell passivlegitimiert, denn er geriert sich zumindest als Behörde bzw. Bundeseinrichtung mit der Folge, dass ihn auch der Anspruch aus dem IFG trifft. Der Beklagte handelt innerhalb der deutschen Rechtsordnung wie eine Behörde und gibt sich, um einmal in der Begrifflichkeit des Beklagten zu bleiben, auch den touch einer Behörde. Er agiert hoheitlich und mittels Verwaltungsakt und ist damit im Rechtsverkehr demzufolge auch wie eine Behörde zu behandeln...

    Gegenstand des Verfahrens war übrigens die Frage, ob ein Telefonverzeichnis einer Behörde unter das Informationsfreiheitsgesetz fällt. Da kann man ja doch irgendwo verstehen, dass Richter bei solchen immensen Streitigkeiten auch mal etwas, naja, anders richten.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
    Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
    (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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