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Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaWie weit reicht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?17 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP793770
Datum14.08.2014 18:52      MSG-Nr: [ 793770 ]4273 x gelesen

Geschrieben von Bernd L. Ein ehrenamtlicher Feuerwehrmann wird Zeuge eines Verkehrsunfalls (Bus in Graben gestürzt) in einer Nachbargemeinde. Er will den 5 Verletzten zur Hilfe kommen und bricht dabei zusammen. Vom Notarzt wird er reanimiert und liegt jetzt im Koma auf der Intensivstation.Uttum?

Geschrieben von Bernd L.Steht der Feuerwehrmann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?Ja, allerdings als Ersthelfer. Ein "überörtlicher Einsatz" dürfte hier schwer herzuleiten sein.
Siehe diese Broschüre des DGUV:
Wird Erste Hilfe in der Freizeit, zu Hause oder im Urlaub geleistet, steht die Erste Hilfe leistende Person hinsichtlich ihrer Körper- und Sachschäden unter dem Schutz des örtlich zuständigen und vom Land ermächtigten gemeindlichen Unfallversicherungsträgers. In diesen Fällen ist sie kraft Gesetzes beitragsfrei im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen erlittene Personen- und Sachschäden versichert, die ihr bei der Hilfeleistung widerfahren.
Bei Körperschäden hat die Ersthelferin oder der Ersthelfer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gegen den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger insbesondere den Anspruch auf kostenlose Heilbehandlung, Verletzten- bzw. Übergangsgeld, besondere Unterstützung, Berufshilfe und Verletztenrente.
Sollte der schwerwiegendste Unglücksfall eintreten und der Mensch, der Erste Hilfe geleistet hat, dabei zu Tode kommen, haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Rente und Sterbegeld.
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bedürfen einer formlosen Meldung.

Den Weg würde ich auf jeden Fall versuchen, auch wenn der Zusammenbruch möglicherweise wg. Vorerkrankung kein direkter Versicherungsfall im Sinne des § 7 SGB VII sein könnte. Die Erste Hilfe wird im Staat hoch angesehen (sollte hoch angesehen werden...), da sehe ich durchaus Chancen für eine "kulante" Rechtsauslegung. Immerhin kennt das SGB VII für Ersthelfer auch einen Sachschadensersatz, das hat mit den originären Versicherungsfällen des § 7 ja auch nichts zu tun. Und ich kann mir schwer vorstellen, dass man sich als Ersthelfer z.B. eine Jacke ersetzen lassen kann, aber beim Zusammenbruch würde dann auf Vorerkrankungen verwiesen. Das passt einfach nicht zu dem Stellenwert, den die Erste Hilfe in Deutschland hat. Einen vergleichbaren Fall (in der Rechtssprechung) habe ich allerdings jetzt auf die Schnelle nicht finden können.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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