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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Wie weit reicht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? | 17 Beiträge | ||
Autor | Bern8d L8., Emden / Niedersachsen | 794192 | ||
Datum | 22.08.2014 10:35 MSG-Nr: [ 794192 ] | 3315 x gelesen | ||
Wir haben für die ehrenamtlichen Feuerwehrleute eine Zusatzversicherung abgeschlossen. Ich zitiere aus den "Besonderen Bedingungen für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zur erweiterten Unfallversicherung": Für die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gewähren wir bei Einsätzen und Übungen Versicherungsschutz bei Herzinfarkt und Schlaganfall auch dann, wenn der Unfallbegriff ..... nicht erfüllt ist. Eine mögliche Einschränkung der Versicherungsleistung wegen einer Vorerkrankung wird nicht vorgenommen. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Weiter heißt es: Der Versicherungsschutz besteht auch in Fällen, in denen der Tod/die Invalidität durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (nicht aber durch Trunkenheit und Rauschmittel), epileptische Anfälle oder sonstige Krampfanfälle herbeigeführt oder durch psychische Reaktionen verursacht wurde. Abweichend vom Unfallbegriff .... besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn eine Verletzung ohne Einwirkung von außen oder erhöhte Kraftanstrengung entstanden ist. Eine mögliche Einschränkung der Versicherungsleistung wegen einer Vorerkrankung wird nicht vorgenommen. Und zum Abschluss: Ein Anspruch auf die versicherte Leistung besteht nur, wenn die Unfallkasse (hier: FUK Hannover) Leistungen schriftlich im Widerspruchsverfahren abgelehnt hat. Beste Wünsche aus Emden Bernd Lenz | ||||
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