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Feuerwehrgesetz
RubrikKommunikationstechnik zurück
ThemaDigitale Alarmierung: Aussetzer beim Alarm - Feuerwehr will eigenes Netz17 Beiträge
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg794737
Datum01.09.2014 17:42      MSG-Nr: [ 794737 ]3619 x gelesen

hallo,

Geschrieben von Thomas B.Wage ich zu bezweifeln:
das brauchst du du nicht wagen sondern darfst du getrost bezweifeln.

Zitat FwG BW, § 4 (3): "Die Landkreise haben zur Alarmierung der Gemeindefeuerwehren geeignete Kommunikationsnetze zu errichten und zu betreiben, sofern nicht solche des Landes hierfür verwendet werden können."
Danke für das Update. Da war mein Wissenstand veraltet :-(

in der Fassung von 1987 stand:

§ 3 Aufgaben der Gemeinden
...

(2) Die Gemeinden haben ferner auf ihre Kosten entsprechend den örtlichen Bedürfnissen die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten, ...

in der aktuellen Fassung von 2010 ist das mit der Alarmierung auf die Landkreise verschoben worden ...

und wieder was im Forum dazugelernt, Danke!

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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