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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | FSHG vor 1998 | 3 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8H., Karlsruhe / BW | 795773 | ||
Datum | 20.09.2014 14:07 MSG-Nr: [ 795773 ] | 2022 x gelesen | ||
Geschrieben von Volker F. ich suche die Ausgabe des FSHG vor der Novellierung von 1998, als die Ausgabe, worin noch Betriebsfeuerwehren erfasst waren. Siehe § 14 Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) Vom 25. Februar 1975, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1992 I. ABSCHNITT: Aufgaben und Träger §1 Aufgaben der Gemeinde (1) Zur Bekämpfung von Schadenfeuer sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnlichen Vorkommnissen verursacht werden, unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren. (2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und stellen eine den örtlichen Verhältnissen ange- messene Löschwasserversorgung sicher. Stellt die Bauauf- sichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, daß im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte sorge zu tragen. §2 Aufgaben der Kreise Soweit eine überörtliche Regelung notwendig ist, unterhalten die Kreise gemeinsame Einrichtungen für die Feuerwehren ihres Gebietes. Unter der gleichen Voraussetzung obliegt ihnen die Vorbereitung und Durchführung der zur Beseitigung öffentlicher Notstände erforderlichen Maßnahmen. §3 Aufgaben des Landes (1) Das Land fördert den Feuerschutz und die Hilfeleistung. (2) Das Land unterhält die notwendigen zentralen Ausbil- dungsstätten. Es unterhält technische Einrichtungen zur Verbesserung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung. (3) Das Land trifft die zur Verhütung und Beseitigung öffentlicher Notstände erforderlichen zentralen Maßnahmen. §4 Art der Durchführung Die Gemeinden und Kreise nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. II. ABSCHNITT: Die Feuerwehren §5 Arten (1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) sowie Betriebsfeuerwehren und Werk- feuerwehren. (2) Eine Berufsfeuerwehr bildet mit der Freiwilligen Feuer- wehr und, soweit vorhanden, der Pflichtfeuerwehr die Feuerwehr der Gemeinde. §6 Berufsfeuerwehren (1) Die Gemeinden können Berufsfeuerwehren einrichten. Die kreisfreien Städte sind hierzu verpflichtet. (2) Das Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehren wird aus hauptamtlichen Kräften gebildet, die zu Beamten zu ernennen sind. §7 Einrichtung Freiwilliger Feuerwehren (1) Gemeinden mit oder ohne Berufsfeuerwehr haben auf die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr hinzuwirken. (2) Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde. Die Gemeinde soll in der Freiwilligen Feuerwehr die Bildung einer Jugendfeuerwehr fördern. §8 Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführer) und bis zu zwei Stellvertreter (stellvertretende Wehrführer) werden auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters für die Dauer von sechs Jahren bestellt, und zwar, soweit sie nicht hauptamtlich eingestellt oder angestellt sind, durch Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit. Vor der Ernennung des Wehrführers und seiner Stellvertreter hat der Kreisbrandmeister die aktive Wehr anzuhören. Der Wehrführer und seine Stellvertreter müssen für ihr Amt persönlich fachlich geeignet sein. (2) Eine Freiwillige Feuerwehr, die neben einer Berufsfeu- erwehr besteht, wird vom Leiter der Berufsfeuerwehr geführt. Die Zug- und Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr wählen aus ihren Reihen für die Dauer von sechs Jahren einen Sprecher, der die Belange der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber dem Leiter der Berufsfeuerwehr vertritt. §9 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren werden durch den Leiter der Wehr aufge- nommen, befördert und entlassen. (2) Der ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Ihm dürfen aus dem Dienst keine Nachteile im Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen entfällt für den ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr die Pflicht zur Dienstleistung. Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, für diesen Zeitraum das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne ehrenamtliche Tätigkeit üblicherweise erzielt worden wären; dem privaten Arbeitgeber wird der Betrag auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt, soweit nicht ein Kostenersatz durch das Land erfolgt. Die Teilnahme an Übungen und Lehrgängen ist dem Arbeitgeber oder Dienstherren rechtzeitig mitzuteilen. Einem ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, der nicht Arbeitnehmer ist, wird der Verdienstausfall ersetzt; der Innenminister kann Höchstsätze festsetzen. (3) Schäden, mit Ausnahme von Personenschäden und entgangenem Gewinn, die dem ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei Ausübung seines Dienstes ohne sein Verschulden erwachsen, sind von der Gemeinde zu ersetzen. (4) Angehörige der Jugendfeuerwehr sind den übrigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gleichgestellt. Sie dürfen nur zu Übungsdiensten und im Einsatz nur zu Hilfeleistungen außerhalb der Gefahrenzone herangezogen werden. §10 Hauptamtliche Kräfte (1) Die Gemeinde kann für den Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr einstellen. Große kreisangehörige Städte und Mittlere kreisangehörige Städte sind hierzu verpflichtet. Der Regierungspräsident kann Ausnahmen bei Mittleren kreis- angehörigen Städten zulassen. (2) Die hauptamtlichen Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr sind zu Beamten zu ernennen. §11 Pflichtfeuerwehren Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr einzurichten, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustandekommt. Das gleiche gilt, wenn auch eine bestehende öffentliche Feuerwehr einen ausreichenden Feuerschutz nicht gewährleistet. §12 Heranziehung (1) Zur Pflichtfeuerwehr kann jeder männliche Einwohner vom 18. bis 60. Lebensjahr herangezogen werden. Nicht feuerwehrpflichtig sind Polizeivollzugsbeamte sowie aktive Angehörige einer anderen im Katastrophenschutz mitwir- kenden Organisation oder Einrichtung sowie alle diejenigen, die einen Ablehnungsgrund nach §21 Abs. 1 der Gemeinde- ordnung für sich geltend machen können. §21 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet Anwendung. (2) Der Gemeindedirektor zieht die Pflichtigen durch einen schriftlichen Verpflichtungsbescheid zur Dienstleistung heran. (3) Die Herangezogenen sind zur Dienstleistung in der Feuerwehr verpflichtet. In ihren Rechten und Pflichten sind sie den ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gleichgestellt. §13 Leiter der Pflichtfeuerwehr (1) Die Pflichtfeuerwehr wird vom Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, sofern eine Berufsfeuerwehr eingerichtet ist, von deren Leiter geführt. Besteht in einer Gemeinde keine andere öffentliche Feuerwehr, so wird der Leiter der Pflichtfeuerwehr und sein Vertreter nach Anhörung des Kreisbrandmeisters bestimmt. (2) Im übrigen gelten §9 Abs. 1 hinsichtlich der Beförderung und §10 Abs. 2 entsprechend. §14 Betriebs- und Werkfeuerwehren (1) Betriebsfeuerwehren sind Feuerwehren zum Schutz gewerblicher Betriebe und sonstiger Einrichtungen. (2) Werkfeuerwehren sind staatlich angeordnete oder staatlich anerkannte Feuerwehren. Sie werden aus hauptberuflichen oder aus nebenberuflichen Kräften gebildet. Sie müssen in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentlichen Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. §15 Einrichtung von Betriebs- und Werkfeuerwehren (1) Gewerbliche Betriebe oder sonstige Einrichtungen können Betriebsfeuerwehren gründen. (2) Auf Antrag eines Betriebes oder einer Einrichtung kann der Regierungspräsident eine Betriebsfeuerwehr als Werk- feuerwehr anerkennen. (3) Der Regierungspräsident kann Betriebe oder Einrich- tungen, die besonders brand- oder explosionsgefährdet sind oder bei denen in einem Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet würde, verpflichten, eine den Bedürfnissen des Betriebes entsprechende Werkfeuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten. (4) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren obliegt die Bekämpfung von Schadenfeuer oder die Hilfelei- stung den Werkfeuerwehren. Öffentliche Feuerwehren werden in der Regel nur eingesetzt, wenn sie angefordert werden. (5) Der Regierungspräsident kann den Leistungsstand einer Werkfeuerwehr jederzeit nachprüfen. Wenn eine anerkannte Werkfeuerwehr ihre Arbeit nicht erfüllt, ist die Anerkennung zurückzunehmen. (6) Die Kosten der Betriebs- und Werkfeuerwehren tragen die Betriebe oder Einrichtungen. §16 Verbände der Feuerwehren Die gemeinnützigen Verbände der Angehörigen der Feuer- wehren (Feuerwehrverbände) betreuen ihre Mitglieder, pflegen die Kameradschaft innerhalb der Feuerwehren sowie die Tradition der Feuerwehren, fördern die Ausbildung und wirken bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mit. §17 Überörtliche Hilfe der Feuerwehren (1) Die öffentlichen Feuerwehren sind auf Anforderung einer anderen Gemeinde, der Aufsichtsbehörden oder der Bergbehörde, bei Waldbränden auch auf Anforderung der Forstbehörde zur Hilfeleistung bei Schadenfeuer, Unglücks- fällen und öffentlichen Notständen verpflichtet, soweit die Sicherheit in der eigenen Gemeinde nicht gefährdet ist. (2) Mit Ausnahme der Kosten für besondere Sachaufwen- dungen haben die Feuerwehren bei Schadenfeuer die Hilfe bis zu einer Entfernung von fünfzehn Straßenkilometern von der Grenze ihrer Gemeinde aus unentgeltlich zu leisten; in allen anderen Fällen ersetzt die Gemeinde, in deren Bereich die Hilfeleistung durchgeführt worden ist, die Kosten. Das Land kann für überörtliche Hilfeleistungen Beihilfe gewähren. (3) Bei Großschadenfeuer oder öffentlichen Notständen großen Umfangs können die Aufsichtsbehörden die Hilfeleistung anordnen, auch wenn die Sicherheit in der eigenen Gemeinde vorübergehend gefährdet ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bei Werkfeuerwehren für die Hilfe außerhalb des Betriebes entsprechend; die Kosten sind ohne Rücksicht auf die Entfernung zu ersetzen. Absatz 3 gilt nicht für Werkfeuerwehren, wenn die besondere Eigenart des Betriebes die ständige Anwesenheit der Werkfeuerwehr erfordert. §18 Einsatz auf Autobahnen und Wasserstraßen (1) Der Regierungspräsident kann öffentlichen Feuerwehren zusätzliche Einsatzbereiche auf Autobahnen, sonstigen Schnellstraßen sowie auf Wasserstraßen zuweisen. (2) Berührt ein Einsatzbereich mehrere Regierungsbezirke, so entscheidet der Innenminister. §19 Einsatz im Rettungsdienst und bei Katastrophen (1) Die Feuerwehren wirken nach Maßgabe des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24. November 1992 (GV.NW.S.458) in der jeweils geltenden Fassung im Rettungsdienst mit. (2) Im Katastrophenfall eingesetzte Feuerwehren unterstehen dem zuständigen Leiter der Katastrophenabwehr. §20 Leitstellen Kreisfreie Städte und Kreise unterhalten eine ständig besetzte Leitstelle, der alle Einsätze öffentlicher Feuerwehren zu melden sind und über die im Bedarfsfall Einsätze gelenkt werden. In den Kreisen können Nebenleitstellen nur mit Zustimmung des Innenministers eingerichtet werden. §21 Ausbildung der Feuerwehren (1) Die Grundausbildung der ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren führen die Gemeinden durch. Die weitergehende Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren obliegt den kreisfreien Städten und Kreisen. Die Ausbildung zu ehrenamtlichen Führungskräften öffentlicher Feuerwehren und ihre Fortbildung werden an den zentralen Ausbildungsstätten des Landes durchgeführt. (2) Der Innenminister kann anordnen, daß für bestimmte Spezialaufgaben Angehörige öffentlicher Feuerwehren an den zentralen Ausbildungsstätten des Landes ausgebildet werden. (3) Die Ausbildungseinrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände stehen den Betriebs und Werkfeuerwehren für ihre Angehörigen gegen Kostenerstat- tung zur Verfügung. III. ABSCHNITT: Vorbeugender Brandschutz §22 Beteiligung im bauaufsichtlichen Verfahren Für den Brandschutz zuständige Dienststellen sind die Gemeinden, die über eine Berufsfeuerwehr verfügen oder deren öffentliche Feuerwehren über gleichwertige hauptamt- liche Kräfte in genügender Zahl verfügen, für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise. §23 Brandschau (1) Die Gemeinden sind verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabschnitten eine Brandschau durchzuführen. Die Kreise stellen den Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr oder ohne eine genügende Anzahl geeigneter hauptamtlicher Kräfte in einer anderen öffentlichen Feuerwehr zur Erfüllung dieser Aufgabe in besonderen Fällen hauptamtliche Brandschutzingenieure zur Verfügung. (2) Durch die Brandschau sind, unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Feuerstättenbeschau, Gebäude und Einrichtungen zu überprüfen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sein würden. (3) Die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der bei der Brandschau festgestellten Gefahren treffen die örtlichen Ordnungsbehörden, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde gesetzlich bestimmt ist. §24 Brandsicherheitswachen (1) Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet würde, dürfen nur bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache stattfinden. Die Veranstaltungen sind rechtzeitig vorher der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die notwendigen Brandsicherheitswachen zu stellen, sofern der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht selbst genügt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit solche Wachen nach bauordnungsrecht- lichen Vorschriften gefordert werden. (2) Der Führer einer Brandsicherheitswache kann Anord- nungen treffen, die zur Verhütung und Bekämpfung von Brandgefahren und zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege erforderlich sind. IV. ABSCHNITT: Aufsicht §25 Aufsichtsbehörden (1) Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungs- behörde. (2) Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Kreise ist der Regierungspräsident. ER ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden. (3) Oberste Aufsicht ist der Innenminister. §26 Weisungsrecht (1) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit den Leistungsstand der öffentlichen Feuerwehren zu überprüfen. (2) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu sichern. (3) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben dürfen 1. die oberste Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen über die Stärke, Gliederung, Ausstattung, Ausbildung und Fortbildung der öffentlichen Feuerwehren, das Verfahren bei Ersatzleistungen nach §9 Abs. 2 und §35 Abs. 2, den Kostenersatz nach §17 Abs. 2, die Einsatzbereiche nach §18, die Aufgaben und Befugnisse der Sprecher der freiwilligen Feuerwehren nach §8 Abs. 2, die Dienstkleidung der Feuerwehrangehörigen, die Tätigkeit der Kreisbrandmeister, die Brandsicherheitswachen, die Leitstellen sowie die Löschwasserversorgung, 2. die Aufsichtsbehörden allgemeine und besondere Wei- sungen zur Bekämpfung öffentlicher Notstände erteilen. §27 Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister (1) Zur Unterstützung des Oberkreisdirektors bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr sowie zur Durchführung der den Kreisen nach §2 obliegenden Aufgaben ernennt der Kreistag auf Vorschlag des Bezirksbrandmeisters, der vorher die Wehrführer im Kreis angehört hat, einen Kreisbrandmeister und bis zu zwei Stellvertreter zu Ehrenbeamten auf Zeit. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Der Kreisbrandmeister kann die Leitung der freiwilligen Feuerwehren im Einsatz übernehmen. (2) Die Regierungspräsidenten ernennen zu ihrer Unterstützung bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und bei der Bekämpfung öffentlicher Notstände und Katastrophen nach Anhörung der Kreisbrandmeister einen Bezirksbrandmeister und einen Stellvertreter zu Ehrenbeamten auf Zeit. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. (3) Der Bezirksbrandmeister, der Kreisbrandmeister sowie ihre Stellvertreter erhalten eine Reisekostenpauschale und eine Aufwandsentschädigung. §28 Feuerschutzbeirat (1) Zur Unterstützung des Innenministers in allen Angelegenheiten des Feuerschutzes und der Hilfeleistung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, wird ein Feuerschutzbeirat gebildet, dessen Mitglieder und deren Stellvertreter der Innenminister ernennt. Dem Feuerschutzbeirat gehören an 1. der Vorsitzende des Landesfeuerwehrverbandes Nordrhein- Westfalen e.V., 2. vier Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren, 3. zwei Vertreter der Werkfeuerwehren, 4. zwei Vertreter der Berufsverbände der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren, 5. sechs Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, hiervon mindestens zwei Leiter von Berufsfeuerwehren, 6. je ein Vertreter der öffentlichen und privaten Feuerversicherung. Den Vorsitz führt der Innenminister. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Feuerschutzbeirates beträgt vier Jahre. Die Mitglieder scheiden aus, wenn die Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen Organisationen oder Einrichtungen endet. (3) Der Innenminister erläßt eine Geschäftsordnung für den Feuerschutzbeirat. (4) Die Mitglieder des Feuerschutzbeirates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Oktober 1971. V. Abschnitt §29 Meldepflicht (1) Wer ein Schadenfeuer, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die nächste Feuermelde- oder Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern er die Gefahr nicht selbst beseitigt oder beseitigen kann. Wer um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten hierzu verpflichtet. (2) Bei einer Gefahrenlage nach Absatz 1 in einem Betrieb mit Werkfeuerwehr sind der Betriebs- oder Werkleiter oder ihre Beauftragten oder der Leiter der Werkfeuerwehr verpflichtet, unverzüglich die nächste Feuermelde- oder Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern die Gefahr nicht mit eigenen Kräften oder Mitteln beseitigt werden kann. §30 Hilfeleistungspflichten (1) Unter den Voraussetzungen des §19 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) ist der Einsatzleiter der Feuerwehr berechtigt, Personen zur Hilfeleistung oder zur Gestellung von Hilfsmitteln oder Fahrzeugen heranzuziehen. (2) Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz der Feuerwehr behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung des Einsatzleiters oder seines Beauftragten wegzuräumen oder die Entfernung zu dulden. §31 Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer (1) Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind verpflichtet, die Brandschau und die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie von Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden. Sie können von den örtlichen Ordnungsbehörden hierzu angehalten werden. (2) Die Eigentümer und Besitzer der von Schadenfeuer , Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen Gebäude und Grundstücke sind verpflichtet, den Feuerwehrmännern und sonstigen beim Einsatz dienstlich tätigen Personen den Zutritt zu ihren Grundstücken und deren Benutzung für Arbeiten zur Abwendung der Gefahr zu gestatten. Sie haben Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können sowie sonstige Hilfsmittel, insbesondere für die Schadensbekämpfung verwendbare Geräte, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und zur Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die von dem Einsatzleiter oder seinem Beauftragten im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Schadensfeuers angeordneten Maßnahmen wie Räumung von Grundstücken und Gebäuden, Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen, von Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. (3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 haben auch die Eigentümer und Besitzer der umliegenden Grundstücke und Gebäude. §32 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen §12 Abs. 3 Satz 1 der Dienstleistungspflicht in der Pflichtfeuerwehr nachkommt, 2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §24 Abs. 1 Satz 2 eine Veranstaltung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 3. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des §24 Abs. 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, 4. entgegen §29 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 5. entgegen §30 nicht Hilfe leistet, ein Hilfsmittel oder ein Fahrzeug nicht stellt oder Gegenstände nicht wegräumt oder ihre Entfernung nicht duldet, 6. entgegen §31 Abs. 2 oder 3 den Zutritt zu Grundstücken oder deren Benutzung nicht duldet, Wasservorräte oder sonstige Hilfsmittel auf Anordnung nicht zu Verfügung stellt oder nicht zur Benutzung überläßt oder die von dem Einsatzleiter oder seinem Beauftragten angeordneten Maßnahmen nicht duldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. §33 Entschädigung (1) Ein Schaden, den jemand erleidet, weil er a) nach §30 oder §31 Abs. 3 in Anspruch genommen wird oder b) bei einem Schadenfeuer, Unglücksfall oder öffentlichen Notstand Hilfe leistet, ist in entsprechender Anwendung der §§41 bis 43 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) zu ersetzen. (2) Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde des Schadensortes. §45 Abs. 2 OBG findet entsprechende Anwendung. (3) Über die Entschädigungsansprüche entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte. (4) Über Ersatzansprüche entscheiden im Streitfall die Verwaltungsgerichte. §34 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 des Grundgesetzes), auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und auf das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt. VI. Abschnitt: Kosten des Feuerschutzes §35 Kostenpflicht (1) Die Gemeinden und Kreise haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen. (2) Das Land trägt die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der auf Landesebene notwendigen zentralen Ausbildungsstätten. Zu den Kosten gehören die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung. Die Lohn- und Verdienstausfälle der ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren, soweit sie bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt sind, sowie die notwendigen Fahrgelder aller Lehrgangsteilnehmer werden in voller Höhe ersetzt, hinsichtlich der Verdienstausfälle jedoch nicht über die vom Innenminister festgesetzten Höchstsätze. (3) Das Land übernimmt die Investitionskosten für die Ersteinrichtung und Erstausstattung neuer sowie für die Erweiterung bestehender Leitstellen nach Maßgabe des Haushaltsplanes. (4) Das Land leistet Zuschüsse zu den Kosten der Gemeinden und Kreise unter besonderer Berücksichtigung der zusätzlichen Einsatzbereiche nach §18. Ausgenommen sind die Ausbildung und Fortbildung auf Gemeinde- und Kreisebene sowie der Vorbeugende Brandschutz. (5) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist nur für den Brandschutz zu verwenden. §36 Kostenersatz (1) Die Einsätze der öffentlichen Feuerwehren im Rahmen der den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Gemeinden können Ersatz der ihnen durch den Einsatz ihrer Feuerwehren und hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von §17 entstandenen Kosten verlangen 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 3. von dem transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S.229) oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 22. Juli 1985 (BGBl. I S.5050) oder §19g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529) entstanden ist, 4. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nummer 3 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 5. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. §17 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz findet keine Anwendung. (3) Der Kostenersatz nach Absatz 2 ist durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden. (4) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, die über den in diesem Gesetz genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können die Gemeinden Entgelte erheben. (5) Sofern der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, der besondere Maßnahmen der Löschwasserversorgung zu treffen hat, nicht in der Lage ist, die erforderliche Menge Löschwasser selbst aufgrund einer Vereinbarung durch einen Dritten vorzuhalten, kann der Träger der öffentlichen Wasserversorgung in der Gemeinde sich hierzu gegen besonderes Entgelt bereit erklären. (6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. VII. Abschnitt: Schlußvorschriften §37 Zuständigkeit anderer Behörden (1) Die Zuständigkeit anderer Behörden hinsichtlich des Feuerschutzes sowie der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen bleibt unberührt. (2) Auf die Einrichtungen und Anlagen der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, der Bundesfernstraßenverwaltung und der Bundeswasserstraßenverwaltung finden die §§ 14, 15, 17 und 23, auf Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, findet § 23 keine Anwendung. §38 Befugnisse der Landesregierung und des Innenministers (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Organisation und die Durchführung der Brandschau (§23) zu regeln. (2) Der Innenminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Vorschriften über 1. die Aufnahme, die Laufbahnen und das Ausscheiden der nicht hauptamtlichen der öffentlichen Feuerwehren und der Kreisbrandmeister (§§ 6 bis 10, 11 bis 14, 27 Abs.1), 2. die Bezeichnung, die Voraussetzungen der Anerkennung und der Rücknahme der Anerkennung sowie der Anordnung von Werkfeuerwehren (§ 15 Abs. 2 und 3), 3. die Voraussetzungen über die Notwendigkeit und über die Gestellung von Brandsicherheitswachen (§24), 4. die Höchstsätze über den Ersatz von Verdienstausfällen (§9 Abs. 2), 5. die Höhe der Reisekostenpauschale und der Aufwandsentschädigungen der Bezirksbrandmeister, Kreisbrandmeister und ihrer Stellvertreter (§27 Abs. 3) zu erlassen. Zu den Vorschriften über die Höchstsätze über den Ersatz von Verdienstausfällen sowie die Höhe der Reisekostenpauschale und der Aufwandsentschädigungen der Bezirksbrandmeister, Kreisbrandmeister und ihrer Stellvertreter ist das Einvernehmen des Finanzministers erforderlich. (3) Der Innenminister erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. §39 Übergangsbestimmungen (1) Die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Wehrführer und einen stellvertretenden Wehrführer nach §8 Abs. 1 zu ernennen. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Wehrführer und ihre Stellvertreter üben ihre Funktion bis zur Ernennung eines Wehrführers und Stellvertreters nach §8 Abs. 1 weiter aus. (2) Die Gemeinden können hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind, auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter im Brandschutz und bei der Hilfeleistung einsetzen. (3) Die Amtszeit der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannten Bezirksbrandmeister und Kreisbrandmeister bemißt sich nach den bisher geltenden Vorschriften. (4) Die Amtszeit der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannten Mitglieder des Feuerwehrbeirates endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. (5) Die nach bisherigem Recht ausgesprochenen Anerkennungen als Werkfeuerwehren bleiben gültig bis zum Inkrafttreten der in § 38 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Rechtsverordnung. (6) Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften auf Grund des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 25. März 1958 (GV. NW. S. 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1974 (GV. NW. S. 1481), bleiben mit den Änderungen, die sich aus dieser Neufassung ergeben, in Kraft, bis sie durch neue Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften ersetzt sind. (7) Die Wahl der Wehrführer und ihrer Stellvertreter nach §8 Abs. 1 hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen. [Absatz 7 eingefügt durch das Änderungsgesetz vom 14.3.1989, das am 1.4.1989 in Kraft getreten ist.] §40 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. März 1975 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 25. März 1958 (GV. NW. S. 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1974 (GV. NW. S. 1481) außer Kraft. Gruß, Stefan | ||||
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