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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaFSHG vor 19983 Beiträge
AutorStef8an 8H., Karlsruhe / BW795773
Datum20.09.2014 14:07      MSG-Nr: [ 795773 ]2022 x gelesen

Geschrieben von Volker F.ich suche die Ausgabe des FSHG vor der Novellierung von 1998, als die Ausgabe, worin noch Betriebsfeuerwehren erfasst waren.

Siehe § 14

Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen
(FSHG)
Vom 25. Februar 1975, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 24. November 1992

I. ABSCHNITT: Aufgaben und Träger

§1 Aufgaben der Gemeinde
(1) Zur Bekämpfung von Schadenfeuer sowie zur Hilfeleistung
bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die
durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnlichen
Vorkommnissen verursacht werden, unterhalten die
Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende
leistungsfähige Feuerwehren.
(2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von
Bränden und stellen eine den örtlichen Verhältnissen ange-
messene Löschwasserversorgung sicher. Stellt die Bauauf-
sichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der
zuständigen Brandschutzdienststelle fest, daß im Einzelfall
wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine
besondere Löschwasserversorgung erforderlich ist, hat hierfür
der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte sorge zu
tragen.

§2 Aufgaben der Kreise
Soweit eine überörtliche Regelung notwendig ist, unterhalten
die Kreise gemeinsame Einrichtungen für die Feuerwehren
ihres Gebietes. Unter der gleichen Voraussetzung obliegt ihnen
die Vorbereitung und Durchführung der zur Beseitigung
öffentlicher Notstände erforderlichen Maßnahmen.

§3 Aufgaben des Landes
(1) Das Land fördert den Feuerschutz und die Hilfeleistung.
(2) Das Land unterhält die notwendigen zentralen Ausbil-
dungsstätten. Es unterhält technische Einrichtungen zur
Verbesserung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung.
(3) Das Land trifft die zur Verhütung und Beseitigung
öffentlicher Notstände erforderlichen zentralen Maßnahmen.

§4 Art der Durchführung
Die Gemeinden und Kreise nehmen die Aufgaben nach diesem
Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

II. ABSCHNITT: Die Feuerwehren

§5 Arten
(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche
Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren,
Pflichtfeuerwehren) sowie Betriebsfeuerwehren und Werk-
feuerwehren.
(2) Eine Berufsfeuerwehr bildet mit der Freiwilligen Feuer-
wehr und, soweit vorhanden, der Pflichtfeuerwehr die
Feuerwehr der Gemeinde.

§6 Berufsfeuerwehren
(1) Die Gemeinden können Berufsfeuerwehren einrichten. Die
kreisfreien Städte sind hierzu verpflichtet.
(2) Das Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehren wird aus
hauptamtlichen Kräften gebildet, die zu Beamten zu ernennen
sind.

§7 Einrichtung Freiwilliger Feuerwehren
(1) Gemeinden mit oder ohne Berufsfeuerwehr haben auf die
Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr hinzuwirken.
(2) Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der
Gemeinde. Die Gemeinde soll in der Freiwilligen Feuerwehr
die Bildung einer Jugendfeuerwehr fördern.

§8 Leiter der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführer) und
bis zu zwei Stellvertreter (stellvertretende Wehrführer) werden
auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters für die Dauer von sechs
Jahren bestellt, und zwar, soweit sie nicht hauptamtlich
eingestellt oder angestellt sind, durch Ernennung zum
Ehrenbeamten auf Zeit. Vor der Ernennung des Wehrführers
und seiner Stellvertreter hat der Kreisbrandmeister die aktive
Wehr anzuhören. Der Wehrführer und seine Stellvertreter
müssen für ihr Amt persönlich fachlich geeignet sein.
(2) Eine Freiwillige Feuerwehr, die neben einer Berufsfeu-
erwehr besteht, wird vom Leiter der Berufsfeuerwehr geführt.
Die Zug- und Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr
wählen aus ihren Reihen für die Dauer von sechs Jahren einen
Sprecher, der die Belange der Freiwilligen Feuerwehr
gegenüber dem Leiter der Berufsfeuerwehr vertritt.

§9 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehren werden durch den Leiter der Wehr aufge-
nommen, befördert und entlassen.
(2) Der ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Ihm dürfen aus dem
Dienst keine Nachteile im Dienstverhältnis erwachsen.
Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und
Lehrgängen entfällt für den ehrenamtlichen Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr die Pflicht zur Dienstleistung. Der
Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, für diesen
Zeitraum das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge
einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen,
die ohne ehrenamtliche Tätigkeit üblicherweise erzielt worden
wären; dem privaten Arbeitgeber wird der Betrag auf Antrag
durch die Gemeinde ersetzt, soweit nicht ein Kostenersatz
durch das Land erfolgt. Die Teilnahme an Übungen und
Lehrgängen ist dem Arbeitgeber oder Dienstherren rechtzeitig
mitzuteilen. Einem ehrenamtlichen Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr, der nicht Arbeitnehmer ist, wird der
Verdienstausfall ersetzt; der Innenminister kann Höchstsätze
festsetzen.
(3) Schäden, mit Ausnahme von Personenschäden und
entgangenem Gewinn, die dem ehrenamtlichen Angehörigen
der Freiwilligen Feuerwehr bei Ausübung seines Dienstes ohne
sein Verschulden erwachsen, sind von der Gemeinde zu
ersetzen.
(4) Angehörige der Jugendfeuerwehr sind den übrigen
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gleichgestellt. Sie
dürfen nur zu Übungsdiensten und im Einsatz nur zu
Hilfeleistungen außerhalb der Gefahrenzone herangezogen
werden.
§10 Hauptamtliche Kräfte
(1) Die Gemeinde kann für den Betrieb einer ständig besetzten
Feuerwache hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr
einstellen. Große kreisangehörige Städte und Mittlere
kreisangehörige Städte sind hierzu verpflichtet. Der
Regierungspräsident kann Ausnahmen bei Mittleren kreis-
angehörigen Städten zulassen.
(2) Die hauptamtlichen Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr sind
zu Beamten zu ernennen.

§11 Pflichtfeuerwehren
Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr einzurichten, wenn
eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustandekommt. Das gleiche
gilt, wenn auch eine bestehende öffentliche Feuerwehr einen
ausreichenden Feuerschutz nicht gewährleistet.

§12 Heranziehung
(1) Zur Pflichtfeuerwehr kann jeder männliche Einwohner vom
18. bis 60. Lebensjahr herangezogen werden. Nicht
feuerwehrpflichtig sind Polizeivollzugsbeamte sowie aktive
Angehörige einer anderen im Katastrophenschutz mitwir-
kenden Organisation oder Einrichtung sowie alle diejenigen,
die einen Ablehnungsgrund nach §21 Abs. 1 der Gemeinde-
ordnung für sich geltend machen können. §21 Abs. 2 der
Gemeindeordnung findet Anwendung.
(2) Der Gemeindedirektor zieht die Pflichtigen durch einen
schriftlichen Verpflichtungsbescheid zur Dienstleistung heran.
(3) Die Herangezogenen sind zur Dienstleistung in der
Feuerwehr verpflichtet. In ihren Rechten und Pflichten sind sie
den ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
gleichgestellt.

§13 Leiter der Pflichtfeuerwehr
(1) Die Pflichtfeuerwehr wird vom Leiter der Freiwilligen
Feuerwehr, sofern eine Berufsfeuerwehr eingerichtet ist, von
deren Leiter geführt. Besteht in einer Gemeinde keine andere
öffentliche Feuerwehr, so wird der Leiter der Pflichtfeuerwehr
und sein Vertreter nach Anhörung des Kreisbrandmeisters
bestimmt.
(2) Im übrigen gelten §9 Abs. 1 hinsichtlich der Beförderung
und §10 Abs. 2 entsprechend.

§14 Betriebs- und Werkfeuerwehren
(1) Betriebsfeuerwehren sind Feuerwehren zum Schutz
gewerblicher Betriebe und sonstiger Einrichtungen.
(2) Werkfeuerwehren sind staatlich angeordnete oder staatlich
anerkannte Feuerwehren. Sie werden aus hauptberuflichen
oder aus nebenberuflichen Kräften gebildet. Sie müssen in
Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentlichen
Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen.

§15 Einrichtung von Betriebs- und Werkfeuerwehren
(1) Gewerbliche Betriebe oder sonstige Einrichtungen können
Betriebsfeuerwehren gründen.
(2) Auf Antrag eines Betriebes oder einer Einrichtung kann der
Regierungspräsident eine Betriebsfeuerwehr als Werk-
feuerwehr anerkennen.
(3) Der Regierungspräsident kann Betriebe oder Einrich-
tungen, die besonders brand- oder explosionsgefährdet sind
oder bei denen in einem Schadensfall eine große Anzahl von
Personen gefährdet würde, verpflichten, eine den Bedürfnissen
des Betriebes entsprechende Werkfeuerwehr aufzustellen,
auszustatten und zu unterhalten.
(4) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren
obliegt die Bekämpfung von Schadenfeuer oder die Hilfelei-
stung den Werkfeuerwehren. Öffentliche Feuerwehren werden
in der Regel nur eingesetzt, wenn sie angefordert werden.
(5) Der Regierungspräsident kann den Leistungsstand einer
Werkfeuerwehr jederzeit nachprüfen. Wenn eine anerkannte
Werkfeuerwehr ihre Arbeit nicht erfüllt, ist die Anerkennung
zurückzunehmen.
(6) Die Kosten der Betriebs- und Werkfeuerwehren tragen die
Betriebe oder Einrichtungen.

§16 Verbände der Feuerwehren
Die gemeinnützigen Verbände der Angehörigen der Feuer-
wehren (Feuerwehrverbände) betreuen ihre Mitglieder,
pflegen die Kameradschaft innerhalb der Feuerwehren sowie
die Tradition der Feuerwehren, fördern die Ausbildung und
wirken bei der Brandschutzerziehung und
Brandschutzaufklärung mit.

§17 Überörtliche Hilfe der Feuerwehren
(1) Die öffentlichen Feuerwehren sind auf Anforderung einer
anderen Gemeinde, der Aufsichtsbehörden oder der
Bergbehörde, bei Waldbränden auch auf Anforderung der
Forstbehörde zur Hilfeleistung bei Schadenfeuer, Unglücks-
fällen und öffentlichen Notständen verpflichtet, soweit die
Sicherheit in der eigenen Gemeinde nicht gefährdet ist.
(2) Mit Ausnahme der Kosten für besondere Sachaufwen-
dungen haben die Feuerwehren bei Schadenfeuer die Hilfe bis
zu einer Entfernung von fünfzehn Straßenkilometern von der
Grenze ihrer Gemeinde aus unentgeltlich zu leisten; in allen
anderen Fällen ersetzt die Gemeinde, in deren Bereich die
Hilfeleistung durchgeführt worden ist, die Kosten. Das Land
kann für überörtliche Hilfeleistungen Beihilfe gewähren.
(3) Bei Großschadenfeuer oder öffentlichen Notständen großen
Umfangs können die Aufsichtsbehörden die Hilfeleistung
anordnen, auch wenn die Sicherheit in der eigenen Gemeinde
vorübergehend gefährdet ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bei Werkfeuerwehren für die
Hilfe außerhalb des Betriebes entsprechend; die Kosten sind
ohne Rücksicht auf die Entfernung zu ersetzen.

Absatz 3 gilt nicht für Werkfeuerwehren, wenn die besondere
Eigenart des Betriebes die ständige Anwesenheit der
Werkfeuerwehr erfordert.

§18 Einsatz auf Autobahnen und Wasserstraßen
(1) Der Regierungspräsident kann öffentlichen Feuerwehren
zusätzliche Einsatzbereiche auf Autobahnen, sonstigen
Schnellstraßen sowie auf Wasserstraßen zuweisen.
(2) Berührt ein Einsatzbereich mehrere Regierungsbezirke, so
entscheidet der Innenminister.

§19 Einsatz im Rettungsdienst und bei Katastrophen
(1) Die Feuerwehren wirken nach Maßgabe des Gesetzes über
den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den
Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24.
November 1992 (GV.NW.S.458) in der jeweils geltenden
Fassung im Rettungsdienst mit.
(2) Im Katastrophenfall eingesetzte Feuerwehren unterstehen
dem zuständigen Leiter der Katastrophenabwehr.

§20 Leitstellen
Kreisfreie Städte und Kreise unterhalten eine ständig besetzte
Leitstelle, der alle Einsätze öffentlicher Feuerwehren zu
melden sind und über die im Bedarfsfall Einsätze gelenkt
werden. In den Kreisen können Nebenleitstellen nur mit
Zustimmung des Innenministers eingerichtet werden.

§21 Ausbildung der Feuerwehren
(1) Die Grundausbildung der ehrenamtlichen Angehörigen
öffentlicher Feuerwehren führen die Gemeinden durch. Die
weitergehende Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen
Angehörigen öffentlicher Feuerwehren obliegt den kreisfreien
Städten und Kreisen. Die Ausbildung zu ehrenamtlichen
Führungskräften öffentlicher Feuerwehren und ihre
Fortbildung werden an den zentralen Ausbildungsstätten des
Landes durchgeführt.
(2) Der Innenminister kann anordnen, daß für bestimmte
Spezialaufgaben Angehörige öffentlicher Feuerwehren an den
zentralen Ausbildungsstätten des Landes ausgebildet werden.
(3) Die Ausbildungseinrichtungen des Landes, der Gemeinden
und Gemeindeverbände stehen den Betriebs und
Werkfeuerwehren für ihre Angehörigen gegen Kostenerstat-
tung zur Verfügung.

III. ABSCHNITT: Vorbeugender Brandschutz

§22 Beteiligung im bauaufsichtlichen Verfahren
Für den Brandschutz zuständige Dienststellen sind die
Gemeinden, die über eine Berufsfeuerwehr verfügen oder
deren öffentliche Feuerwehren über gleichwertige hauptamt-
liche Kräfte in genügender Zahl verfügen, für die übrigen
kreisangehörigen Gemeinden die Kreise.

§23 Brandschau
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, in regelmäßigen
Zeitabschnitten eine Brandschau durchzuführen.

Die Kreise stellen den Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr oder
ohne eine genügende Anzahl geeigneter hauptamtlicher Kräfte
in einer anderen öffentlichen Feuerwehr zur Erfüllung dieser
Aufgabe in besonderen Fällen hauptamtliche
Brandschutzingenieure zur Verfügung.

(2) Durch die Brandschau sind, unbeschadet der besonderen
Vorschriften über die Feuerstättenbeschau, Gebäude und
Einrichtungen zu überprüfen, die in erhöhtem Maße brand-
oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch
eines Brandes oder einer Explosion eine große Anzahl von
Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sein würden.
(3) Die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der bei der
Brandschau festgestellten Gefahren treffen die örtlichen
Ordnungsbehörden, soweit nicht die Zuständigkeit einer
anderen Behörde gesetzlich bestimmt ist.

§24 Brandsicherheitswachen
(1) Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr
besteht und bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine große
Anzahl von Personen gefährdet würde, dürfen nur bei
Anwesenheit einer Brandsicherheitswache stattfinden. Die
Veranstaltungen sind rechtzeitig vorher der Gemeinde
anzuzeigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die notwendigen
Brandsicherheitswachen zu stellen, sofern der Veranstalter
dieser Verpflichtung nicht selbst genügt. Die Sätze 1 bis 3
gelten nicht, soweit solche Wachen nach bauordnungsrecht-
lichen Vorschriften gefordert werden.
(2) Der Führer einer Brandsicherheitswache kann Anord-
nungen treffen, die zur Verhütung und Bekämpfung von
Brandgefahren und zur Sicherung der Rettungs- und
Angriffswege erforderlich sind.

IV. ABSCHNITT: Aufsicht

§25 Aufsichtsbehörden
(1) Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist
der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungs-
behörde.
(2) Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Kreise
ist der Regierungspräsident. ER ist gleichzeitig obere
Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden.
(3) Oberste Aufsicht ist der Innenminister.

§26 Weisungsrecht
(1) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit den
Leistungsstand der öffentlichen Feuerwehren zu überprüfen.
(2) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die
gesetzmäßige Erfüllung der den Gemeinden und Kreisen nach
diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu sichern.
(3) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben dürfen
1. die oberste Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen über
die Stärke, Gliederung, Ausstattung, Ausbildung und
Fortbildung der öffentlichen Feuerwehren, das Verfahren bei
Ersatzleistungen nach §9 Abs. 2 und §35 Abs. 2, den
Kostenersatz nach §17 Abs. 2, die Einsatzbereiche nach §18,
die Aufgaben und Befugnisse der Sprecher der freiwilligen
Feuerwehren nach §8 Abs. 2, die Dienstkleidung der
Feuerwehrangehörigen, die Tätigkeit der Kreisbrandmeister,
die Brandsicherheitswachen, die Leitstellen sowie die
Löschwasserversorgung,
2. die Aufsichtsbehörden allgemeine und besondere Wei-
sungen zur Bekämpfung öffentlicher Notstände
erteilen.

§27 Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister
(1) Zur Unterstützung des Oberkreisdirektors bei der Aufsicht
über die Freiwilligen Feuerwehren und über die
Pflichtfeuerwehren in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr sowie
zur Durchführung der den Kreisen nach §2 obliegenden
Aufgaben ernennt der Kreistag auf Vorschlag des
Bezirksbrandmeisters, der vorher die Wehrführer im Kreis
angehört hat, einen Kreisbrandmeister und bis zu zwei
Stellvertreter zu Ehrenbeamten auf Zeit. Ihre Amtszeit beträgt
sechs Jahre. Der Kreisbrandmeister kann die Leitung der
freiwilligen Feuerwehren im Einsatz übernehmen.
(2) Die Regierungspräsidenten ernennen zu ihrer
Unterstützung bei der Aufsicht über die Freiwilligen
Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden
ohne Berufsfeuerwehr und bei der Bekämpfung öffentlicher
Notstände und Katastrophen nach Anhörung der
Kreisbrandmeister einen Bezirksbrandmeister und einen
Stellvertreter zu Ehrenbeamten auf Zeit. Ihre Amtszeit beträgt
sechs Jahre.
(3) Der Bezirksbrandmeister, der Kreisbrandmeister sowie
ihre Stellvertreter erhalten eine Reisekostenpauschale und eine
Aufwandsentschädigung.

§28 Feuerschutzbeirat
(1) Zur Unterstützung des Innenministers in allen
Angelegenheiten des Feuerschutzes und der Hilfeleistung, die
von grundsätzlicher Bedeutung sind, wird ein
Feuerschutzbeirat gebildet, dessen Mitglieder und deren
Stellvertreter der Innenminister ernennt.
Dem Feuerschutzbeirat gehören an
1. der Vorsitzende des Landesfeuerwehrverbandes Nordrhein-
Westfalen e.V.,
2. vier Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren,
3. zwei Vertreter der Werkfeuerwehren,
4. zwei Vertreter der Berufsverbände der Angehörigen der
öffentlichen Feuerwehren,
5. sechs Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen
Spitzenverbände, hiervon mindestens zwei Leiter von
Berufsfeuerwehren,
6. je ein Vertreter der öffentlichen und privaten
Feuerversicherung.
Den Vorsitz führt der Innenminister.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Feuerschutzbeirates
beträgt vier Jahre. Die Mitglieder scheiden aus, wenn die
Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen Organisationen
oder Einrichtungen endet.
(3) Der Innenminister erläßt eine Geschäftsordnung für den
Feuerschutzbeirat.
(4) Die Mitglieder des Feuerschutzbeirates haben Anspruch
auf Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen
Arbeitsverdienstes nach dem Gesetz über die Entschädigung
der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai
1958, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Oktober 1971.

V. Abschnitt

§29 Meldepflicht
(1) Wer ein Schadenfeuer, einen Unglücksfall oder ein anderes
Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte
gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die
nächste Feuermelde- oder Polizeidienststelle zu
benachrichtigen, sofern er die Gefahr nicht selbst beseitigt
oder beseitigen kann. Wer um Übermittlung einer
Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen der ihm
gegebenen Möglichkeiten hierzu verpflichtet.
(2) Bei einer Gefahrenlage nach Absatz 1 in einem Betrieb mit
Werkfeuerwehr sind der Betriebs- oder Werkleiter oder ihre
Beauftragten oder der Leiter der Werkfeuerwehr verpflichtet,
unverzüglich die nächste Feuermelde- oder Polizeidienststelle
zu benachrichtigen, sofern die Gefahr nicht mit eigenen Kräften
oder Mitteln beseitigt werden kann.

§30 Hilfeleistungspflichten
(1) Unter den Voraussetzungen des §19 des
Ordnungsbehördengesetzes (OBG) ist der Einsatzleiter der
Feuerwehr berechtigt, Personen zur Hilfeleistung oder zur
Gestellung von Hilfsmitteln oder Fahrzeugen heranzuziehen.
(2) Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der
Einsatz der Feuerwehr behindert wird, sind verpflichtet, diese
auf Weisung des Einsatzleiters oder seines Beauftragten
wegzuräumen oder die Entfernung zu dulden.

§31 Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer
(1) Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken
sind verpflichtet, die Brandschau und die Anbringung von
Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie von
Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung ohne
Entschädigung zu dulden. Sie können von den örtlichen
Ordnungsbehörden hierzu angehalten werden.
(2) Die Eigentümer und Besitzer der von Schadenfeuer ,
Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen
Gebäude und Grundstücke sind verpflichtet, den
Feuerwehrmännern und sonstigen beim Einsatz dienstlich
tätigen Personen den Zutritt zu ihren Grundstücken und deren
Benutzung für Arbeiten zur Abwendung der Gefahr zu
gestatten. Sie haben Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz
befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden
können sowie sonstige Hilfsmittel, insbesondere für die
Schadensbekämpfung verwendbare Geräte, auf Anforderung
zur Verfügung zu stellen und zur Benutzung zu überlassen. Sie
haben ferner die von dem Einsatzleiter oder seinem
Beauftragten im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes und
zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Schadensfeuers
angeordneten Maßnahmen wie Räumung von Grundstücken
und Gebäuden, Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und
Pflanzen, von Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu
dulden. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden führen, die
erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg
stehen.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 haben auch die
Eigentümer und Besitzer der umliegenden Grundstücke und
Gebäude.

§32 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen §12 Abs. 3 Satz 1 der Dienstleistungspflicht in der
Pflichtfeuerwehr nachkommt,
2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §24 Abs. 1 Satz 2 eine
Veranstaltung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
3. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des §24 Abs. 2
ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
4. entgegen §29 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig
erstattet,
5. entgegen §30 nicht Hilfe leistet, ein Hilfsmittel oder ein
Fahrzeug nicht stellt oder Gegenstände nicht wegräumt oder
ihre Entfernung nicht duldet,
6. entgegen §31 Abs. 2 oder 3 den Zutritt zu Grundstücken oder
deren Benutzung nicht duldet, Wasservorräte oder sonstige
Hilfsmittel auf Anordnung nicht zu Verfügung stellt oder nicht
zur Benutzung überläßt oder die von dem Einsatzleiter oder
seinem Beauftragten angeordneten Maßnahmen nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
werden.

§33 Entschädigung
(1) Ein Schaden, den jemand erleidet, weil er
a) nach §30 oder §31 Abs. 3 in Anspruch genommen wird oder
b) bei einem Schadenfeuer, Unglücksfall oder öffentlichen
Notstand Hilfe leistet,
ist in entsprechender Anwendung der §§41 bis 43 des
Ordnungsbehördengesetzes (OBG) zu ersetzen.
(2) Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde des
Schadensortes. §45 Abs. 2 OBG findet entsprechende
Anwendung.
(3) Über die Entschädigungsansprüche entscheiden im
Streitfall die ordentlichen Gerichte.
(4) Über Ersatzansprüche entscheiden im Streitfall die
Verwaltungsgerichte.

§34 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden das Recht auf Freiheit der Person
(Artikel 2 des Grundgesetzes), auf die Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und auf das
Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

VI. Abschnitt: Kosten des Feuerschutzes
§35 Kostenpflicht
(1) Die Gemeinden und Kreise haben die Kosten für die ihnen
nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen.
(2) Das Land trägt die Kosten für die Einrichtung und
Unterhaltung der auf Landesebene notwendigen zentralen
Ausbildungsstätten. Zu den Kosten gehören die Aufwendungen
für Unterkunft und Verpflegung. Die Lohn- und
Verdienstausfälle der ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher
Feuerwehren, soweit sie bei einem privaten Arbeitgeber
beschäftigt sind, sowie die notwendigen Fahrgelder aller
Lehrgangsteilnehmer werden in voller Höhe ersetzt,
hinsichtlich der Verdienstausfälle jedoch nicht über die vom
Innenminister festgesetzten Höchstsätze.
(3) Das Land übernimmt die Investitionskosten für die
Ersteinrichtung und Erstausstattung neuer sowie für die
Erweiterung bestehender Leitstellen nach Maßgabe des
Haushaltsplanes.
(4) Das Land leistet Zuschüsse zu den Kosten der Gemeinden
und Kreise unter besonderer Berücksichtigung der
zusätzlichen Einsatzbereiche nach §18. Ausgenommen sind die
Ausbildung und Fortbildung auf Gemeinde- und Kreisebene
sowie der Vorbeugende Brandschutz.
(5) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist nur für den
Brandschutz zu verwenden.

§36 Kostenersatz

(1) Die Einsätze der öffentlichen Feuerwehren im Rahmen der
den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben
sind unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Die Gemeinden können Ersatz der ihnen durch den Einsatz
ihrer Feuerwehren und hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne
von §17 entstandenen Kosten verlangen
1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt hat,
2. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden
bei Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen
Fällen der Gefährdungshaftung,
3. von dem transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der
Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im
Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom
27. Februar 1980 (BGBl. I S.229) oder von besonders
feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne
der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 22. Juli 1985
(BGBl. I S.5050) oder §19g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529) entstanden
ist,
4. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim
sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder
besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern
gemäß Nummer 3 entstanden ist, soweit es sich nicht um
Brände handelt,
5. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr
alarmiert.
§17 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz findet keine Anwendung.
(3) Der Kostenersatz nach Absatz 2 ist durch Satzung zu
regeln; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden.
(4) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für
Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, die über den in
diesem Gesetz genannten Aufgabenbereich hinausgehen,
können die Gemeinden Entgelte erheben.
(5) Sofern der Eigentümer, Besitzer oder sonstige
Nutzungsberechtigte, der besondere Maßnahmen der
Löschwasserversorgung zu treffen hat, nicht in der Lage ist, die
erforderliche Menge Löschwasser selbst aufgrund einer
Vereinbarung durch einen Dritten vorzuhalten, kann der Träger
der öffentlichen Wasserversorgung in der Gemeinde sich
hierzu gegen besonderes Entgelt bereit erklären.
(6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von
Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des
Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund
gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

VII. Abschnitt: Schlußvorschriften

§37 Zuständigkeit anderer Behörden
(1) Die Zuständigkeit anderer Behörden hinsichtlich des
Feuerschutzes sowie der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und
öffentlichen Notständen bleibt unberührt.
(2) Auf die Einrichtungen und Anlagen der Deutschen
Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, der
Bundesfernstraßenverwaltung und der
Bundeswasserstraßenverwaltung finden die §§ 14, 15, 17 und
23, auf Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht
unterstehen, findet § 23 keine Anwendung.

§38 Befugnisse der Landesregierung und des Innenministers

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnungen die Organisation und die Durchführung
der Brandschau (§23) zu regeln.
(2) Der Innenminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnungen Vorschriften über
1. die Aufnahme, die Laufbahnen und das Ausscheiden der
nicht hauptamtlichen der öffentlichen Feuerwehren und der
Kreisbrandmeister (§§ 6 bis 10, 11 bis 14, 27 Abs.1),
2. die Bezeichnung, die Voraussetzungen der Anerkennung und
der Rücknahme der Anerkennung sowie der Anordnung von
Werkfeuerwehren (§ 15 Abs. 2 und 3),
3. die Voraussetzungen über die Notwendigkeit und über die
Gestellung von Brandsicherheitswachen (§24),
4. die Höchstsätze über den Ersatz von Verdienstausfällen (§9
Abs. 2),
5. die Höhe der Reisekostenpauschale und der
Aufwandsentschädigungen der Bezirksbrandmeister,
Kreisbrandmeister und ihrer Stellvertreter (§27 Abs. 3)
zu erlassen. Zu den Vorschriften über die Höchstsätze über den
Ersatz von Verdienstausfällen sowie die Höhe der
Reisekostenpauschale und der Aufwandsentschädigungen der
Bezirksbrandmeister, Kreisbrandmeister und ihrer
Stellvertreter ist das Einvernehmen des Finanzministers
erforderlich.
(3) Der Innenminister erläßt im Einvernehmen mit den
beteiligten Ministern die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§39 Übergangsbestimmungen

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Wehrführer und einen
stellvertretenden Wehrführer nach §8 Abs. 1 zu ernennen. Vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Wehrführer und ihre
Stellvertreter üben ihre Funktion bis zur Ernennung eines
Wehrführers und Stellvertreters nach §8 Abs. 1 weiter aus.
(2) Die Gemeinden können hauptamtliche Kräfte der
Freiwilligen Feuerwehren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
nicht Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind, auch
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter im Brandschutz und
bei der Hilfeleistung einsetzen.
(3) Die Amtszeit der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
ernannten Bezirksbrandmeister und Kreisbrandmeister bemißt
sich nach den bisher geltenden Vorschriften.
(4) Die Amtszeit der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
ernannten Mitglieder des Feuerwehrbeirates endet mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(5) Die nach bisherigem Recht ausgesprochenen
Anerkennungen als Werkfeuerwehren bleiben gültig bis zum
Inkrafttreten der in § 38 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen
Rechtsverordnung.
(6) Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften auf
Grund des Gesetzes über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen
vom 25. März 1958 (GV. NW. S. 101), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 26. November 1974 (GV. NW. S. 1481), bleiben mit
den Änderungen, die sich aus dieser Neufassung ergeben, in
Kraft, bis sie durch neue Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften ersetzt sind.
(7) Die Wahl der Wehrführer und ihrer Stellvertreter nach §8
Abs. 1 hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes zu erfolgen. [Absatz 7 eingefügt durch das
Änderungsgesetz vom 14.3.1989, das am 1.4.1989 in Kraft
getreten ist.]

§40 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. März 1975 in Kraft. Zum gleichen
Zeitpunkt tritt das Gesetz über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen
vom 25. März 1958 (GV. NW. S. 101), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 26. November 1974 (GV. NW. S. 1481) außer Kraft.

Gruß, Stefan

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 19.09.2014 15:50 Volk7er 7F., Krefeld
 19.09.2014 20:02 Volk7er 7L., Erlangen
 20.09.2014 14:07 Stef7an 7H., Karlsruhe

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