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Elektromagnetische Verträglichkeit
Elektromagnetische Verträglichkeit
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
RubrikKommunikationstechnik zurück
ThemaNutzung von HRT in Fahrzeugen92 Beiträge
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW797396
Datum23.10.2014 22:58      MSG-Nr: [ 797396 ]21383 x gelesen
Infos:
  • 23.10.14 SAR-Studie Tetra
  • 23.10.14 BDBOS

  • M.W. hat sich seit gut 10 Jahren an der Rechtslage und der Problematik nix geändert, bin immer wieder erstaunt, wie wenig verbreitet das nach wie vor ist...
    Auszug aus: http://einsatzpraxis.org/buecher/einsatzfahrzeuge-technik/



    4.8.3.3Einbaurichtlinien und Hinweise
    4.8.3.3.1e1-Richtlinie

    Da moderne Fahrzeuge über immer mehr integrierte Elektronik verfügen, steigt mit jedem elektrischen Verbraucher der elektromagnetische Wellenstrahlung aussendet, die Gefahr der Beeinflussung vom Auslösen verschiedener Funktionen bis zum kompletten Systemausfall. Seit dem 01.10.2002 trägt die EU-Richtlinie 95/54 EC, häufig auch e1-Richtlinie genannt, der Problematik der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) Rechnung. Alle elektrischen Geräte und Unterbaugruppen (EUB) inkl. Zubehörteilen, die mit der Fahrzeugelektrik verbunden sind, müssen auf ihre EMV geprüft und für den Einbau zugelassen sein. Zu erkennen ist dies am e-Kennzeichen auf den jeweiligen Geräten, bspw. e24 02 0148. Die Anwendung dieser Regel wirft in der Praxis einige Probleme auf, da vielfach noch alte Geräte ohne e Kennzeichen vorhanden sind, welches auch nicht nachträglich durch den Hersteller vergeben werden kann.

    Geräte mit e Kennzeichen
    - können in Fahrzeuge installiert werden, sofern der Fahrzeughersteller den Einbau, z.B. eines Funkgerätes oder Mobiltelefones zugelassen hat.
    - bereits installierte Geräte dürfen in andere Fahrzeuge umgesetzt und installiert werden, sofern der Fahrzeughersteller den Einbau zugelassen hat.

    Geräte ohne e Kennzeichen
    - Vor dem 01.10.2002 installierte Geräte dürfen in diesem Fahrzeug weiterbetrieben werden, sofern der Fahrzeughersteller den Einbau zugelassen hat.
    - Zu Service oder Reparaturzwecken dürfen diese Geräte ausgebaut und nur in das gleiche Fahrzeug wieder eingebaut werden.
    - Ein bereits eingebautes Funkgerät darf ausgebaut und in ein anderes Fahrzeug versetzt werden, sofern die Funkgerätevorrüstung (Antenne, Lautsprecher, Anschlussleitungen, etc.) vor dem 01.10.2002 erfolgte.
    - Ein bereits eingebautes Funkgerät darf nicht ausgebaut und in ein anderes Fahrzeug versetzt werden, wenn keine Funkgerätevorrüstung (Antenne, Lautsprecher, Anschlussleitungen, etc.) vor dem 01.10.2002 erfolgte.


    4.8.3.3.2Benutzereinschränkung (Betrieb über Außenantenne)

    Alle Hersteller von modernen Fahrzeugen schreiben mittlerweile in ihren Richtlinien aufgrund der beschriebenen EMV Problematik für den Betrieb von Geräten, die elektromagnetische Wellenstrahlung empfangen oder aussenden, bspw. Mobiltelefone, die Verwendung von geeigneten Außen- oder Scheibenantennen vor. Für die schwerpunktmäßig bei den BOS eingesetzten Kommunikationsmittel Mobiltelefon oder Handfunkgerät bedeutet dies, dass ein Betrieb ohne Außenantenne nicht zulässig ist!

    Bei der Benutzung eines Mobiltelefones ist zwingend der Einbau einer (zugelassenen) Freisprecheinrichtung ebenso wie das Abschalten aller im Fahrzeug durch das Einsatzpersonal mitgeführten Mobiltelefone ohne Außenantennenanschluß erforderlich! Gleiches gilt sinngemäß für die Verwendung von Handfunkgeräten mit der häufig während der Einsatzfahrt untereinander gesprochen wird.
    Mit dem Einbau einer aktiven Handfunkgeräte-Ladehalterung, die die Sendeleistung über eine Aussenantenne abführt und das Besprechen mittels Handmonophon ermöglicht (vgl. Abb. 4.5.1/2), kann dieser Richtlinie entsprochen werden. Allerdings sind dann alle anderen Handfunkgeräte erst außerhalb des Fahrzeugs oder ausgeschalteter Zündung einzuschalten!

    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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