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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Feuerwehrverpflegung & Steuer - war: Riegelstellungen ... | 25 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 797913 | ||
Datum | 31.10.2014 14:39 MSG-Nr: [ 797913 ] | 5549 x gelesen | ||
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Macht er das? Sorry Jürgen, ich finde deinen Text etwas unverschämt. Denn wenn man mal einen Blick in § 3 Nr. 12 ff EStG wirft, steht da, das Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (Nur Bundes- und Landeskassen!) an Personen, die öffentliche Dienste leisten, steuerfrei sind. Ausnahme: Sie übersteigen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich oder werden für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt. Also sind die laut so mancher kommunalen Satzung ausgezahlten Aufwandsentschädigungen bei der jährlichen Steuererklärung anzugeben ... und unter dem Aspekt stellt sich die Frage nach der "unentgeltlichen Verpflegung" tatsächlich ... Nur gut, das die Finanzämter weder das Personal noch die finanziellen Mittel haben, diesen Sachen nachzugehen. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | ||||
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