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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Feuerwehrverpflegung & Steuer - war: Riegelstellungen ... | 25 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 797916 | ||
Datum | 31.10.2014 14:55 MSG-Nr: [ 797916 ] | 5249 x gelesen | ||
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Geschrieben von Udo B. Denn wenn man mal einen Blick in § 3 Nr. 12 ff EStG wirft, steht da, das Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (Nur Bundes- und Landeskassen!) an Personen, die öffentliche Dienste leisten, steuerfrei sind.Das gilt auch für alle Aufwandsentschädigungen aus kommunalen Kassen (Satz 2). "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | ||||
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