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1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
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Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaNotruf ausgelöst wegem Grillfeuer von einem Feuerwehrmann (Nachbarn)26 Beiträge
AutorTim 8B., St. Ingbert / Saarland798834
Datum17.11.2014 12:50      MSG-Nr: [ 798834 ]9711 x gelesen

..da waren schon einige schneller...

Also, für die VG Dingelstädt gilt dieSatzung der Stadt Dingelstädt über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie u.a. das Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz.


In der Satzung ist u.a. aufgeführt:
§ 2
Kostenpflichtige Leistungen ( vorher § 4)
(1) Kostenpflicht besteht für alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht.


Der § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ThürBKG auf den verwiesen wurde lautet:

§ 1
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen
1. gegen Brandgefahren (Brandschutz),
2. gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe) und
3. gegen Katastrophengefahren (Katastrophenschutz).

Ferner steht in der Satzung der VG unter

§ 3 Kostenpflichtige

(1) Kostenersatzpflichtig gemäß § 48 (1) Nr. 1-6 ThürBKG ist:
1. der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,
3. das Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 dienten, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können,
4. der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, wenn die Gefahr oderder Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist,soweit es sich nicht um Brände handelt,
5. derjenige, der wider besseren Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis derTatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert,
6. der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat.

Zur Kostenersatzpflicht: Zutreffen würde hier ggf. Nr. 1, sofern eine Gefahr oder ein Schaden herbeigeführt wurde, der Begriff eines Schadenfeuers wurde bspw. vom OVG Münster definiert:

[Ein] Schadenfeuer [...] ist ein selbstständig fortschreitendes, unkontrollierbares Feuer außerhalb einer Feuerstätte, das nicht zum Verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet. (OVG NRW, 9 A 3961/06)

Das würde hier vermutlich nicht zutreffen.

Eine Kostenersatzpflicht m.E. würde dann vorliegen, wenn aus dem Feuer eine Gefahr hervorging.

Ohne Schaden oder Gefahr besteht für eine Feuerwehr keine gesetzliche Grundlage, hier tätig zu werden. U. U. kann das Feuer einen Verstoß gegen weitere Satzungen der Ortspolizeibehörde darstellen, welche dann entsprechende Maßnahmen nach dem VwVG nach sich ziehen kann. Hier kann die vollstreckende Behörde im Rahmen des Verwaltungszwangs eine Ersatzvornahme durchführen, wobei sie dann i.d.R. ein Amtshilfeersuchen an die Feuerwehr richtet, ein Feuer, das nicht zwingend eine "Aufgabe der Feuerwehr" darstellt, zu löschen.

Hierbei sei zu sagen, dass die Ersatzvornahme nur vorgenommen wird, wenn die Handlung durch den Verursacher nicht ohne weiteres möglich ist.

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen. (§10 VwVG)

Auch wird bei einer Amtshilfe der Feuerwehr der einzufordernde Kostenersatz der ersuchenden Behörde in Rechnung gestellt.

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss.
Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen ein Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.

OVG Münster, AZ 10 A 363/86 vom 11.12.1987

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