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RubrikSonstiges zurück
ThemaNeues Brandschutzgesetz in SH Ärger wegen der Kameradschaftskasse    # 123 Beiträge
AutorRain8er 8K., Altenholz / Schleswig-Holstein798960
Datum18.11.2014 14:52      MSG-Nr: [ 798960 ]37039 x gelesen
Infos:
  • 15.12.14 Viel Aufregung um die Kameradschaftskasse und was ist wirklich wahr ...
  • 15.12.14 Vorschlag des Landesfeuerwehrverbandes Schleswig - Holstein für einen Verfahrens - und Zeitplan für die Einigung eines abgetrennten Gesetzgebungsverfahrens zur Kameradschaftskasse im Brandschutzgesetz
  • 18.11.14 Änderungsantrag zurückgezogen
  • 18.11.14 Änderungsantrag: TOP 6 b) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandschutzgesetzes
  • 18.11.14 Landesfeuerwehrverband Schleswig Holstein: Kameradschaftskassen: Problem erkannt - aber mehr Zeit nötig

  • Moin,

    ich bin von dem Ablauf und der Argumentation sehr irritiert! Die rechtliche Stellung der FF insgesamt und der Kameradschaftskasse im besonderen ist in Schleswig-Holstein seit Jahrzehnten geklärt: Es gibt keine "Grauzonen" und "Unsicherheiten", allenfalls eine weit verbreitete Unkenntnis über die rechtlichen Rahmenbedingungen! Das kann man den Verantwortlichen in den FF aber angesichts der komplizierten Rechtslage (BrSchG, BGB, AO, KStG, UStG finden Anwendung) aber kaum zum Vorwurf machen.

    Wenn jetzt ausgerechnet das Innenministerium, dessen Aufgabe es eigentlich wäre, die Unkenntnis durch Infomaterialien oder Seminare für Wehrführer und Bürgermeister zu beseitigen, die angeblich schwammige Rechtslage kritisiert und durch die "Hintertür" (über Landtagsabgeordnete, die glauben, den Feuerwehren einen Wunsch zu erfüllen, dafür aber nur Prügel ernten) den rechtlichen Status der Kameradschaftskassen ändern will (ohne an den grundlegenden Status der FF heranzugehen, aus dem sich die Funktion der Kameradschaftskasse ergibt), dann macht mich das sehr stutzig! Es entsteht der Eindruck, dass man etwas im Schilde führt, das nicht offen ausgesprochen werden soll. Und die wankelmütige Haltung des Landesfeuerwehrverbandes verstärkt diesen Eindruck noch!

    Für alle Schleswig-Holsteiner und anderen Interessierten:
    Die FF (anders die Pflichtfeuerwehr!) nach Landesrecht SH ist nicht nur eine Einrichtung der Gemeinde zur Erfüllung der Aufgaben nach BrSchG, sondern automatisch immer auch ein (nicht-rechtsfähiger) Verein - ob man das will oder nicht. Nach BrSchG und vom Land erlassener Mustersatzung sind alle Vereinskriterien erfüllt: Freiwilliger Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Ziele mit besonderer Organisation (Satzung) und Vertretung (Vorstand). Für den Vereinsstatus spricht auch, dass nur die Feuerwehr selbst (und nicht die Gemeinde) Mitglieder aufnehmen und ausschließen kann, sich selbst ihren Vorstand wählt, und dass die Feuerwehr Empfängerin von Verwaltungsakten sein kann (z.B. Genehmigung von Veranstaltungen, Tombola-Lotterien usw.).

    Selbstverständlich kann ein nicht-rechtsfähiger Verein Eigentümer von Vermögen sein und z.B. bei Banken auch Konten eröffnen, die dann auf FF xy - Kameradschaftskasse lauten und natürlich nicht auf den Privatnamen des Kassenwartes! Allerdings kann ein nicht-rechtsfähiger Verein keine Kredite (Kontoüberziehung) aufnehmen, keine Immobilien erwerben und keine Kfz. zulassen. Die Verantwortung des Vorstandes unterscheidet sich in nichts von der Verantwortung eines e.V.-Vorstandes - das gilt auch für eine mögliche private Haftung. Der Bürgermeister, die Gemeindevertretung und die Kommunalaufsicht haben mit dem Geschäftsgebaren des Vereins FF xy nichts zu tun, haften nicht und haben auch keine besonderen Aufsichtspflichten.

    Laut einheitlicher Satzung in allen FF dient die Kameradschaftskasse der Pflege der Kameradschaft und sie wird nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung geführt (siehe oben: Vereinsrecht). Ihre Einnahmen bestehen insbesondere aus Schenkungen und anderen Zuwendungen. Wer sich an diese Regeln (der eigenen Satzung!) hält, kann kein Problem bekommen, also auch keine Grauzone! Wenn man über Schenkungen und Zuwendungen hinaus Einnahmen erzielen will (z.B. durch wirtschaftliche Tätigkeit bei Veranstaltungen), muss man das Steuerrecht beachten. Aber auch kein Problem: Das Finanzamt vergibt auch an FF (als nicht-rechtsfähiger Verein) selbstverständlich gern eine Steuernummer und wartet auf die Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung, wenn die entsprechenden Freigrenzen überschritten werden. Sollen Mittel zur Verbesserung der eigenen Ausstattung eingeworben werden, ist die Kameradschaftskasse dazu vollkommen ungeeignet, weil dieses dem Satzungsziel widerspricht (Kameradschaftspflege) und keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden können. Dieses Ziel kann nur durch einen Förderverein erreicht werden, der dann tunlichst gemeinnützig und nach meiner Empfehlung auch als e.V. gestaltet werden sollte (muss er rein juristisch aber nicht.)

    Es sollte doch möglich sein, das, was ich hier in einigen Absätzen aufgeschrieben habe, in eine Info-Broschüre oder ein Seminar zu packen. Wer sich dann nicht an die Vorschriften hält, muss selbst mit den Konsequenzen leben. Aber wir können doch nicht jedes mal, wenn einige wenige die Regeln missachten, gleich das Gesetz ändern. Und außerdem: Das eigentliche rechtliche Problem, die doppelte Rolle der Feuerwehr als kommunale Einrichtung einerseits und nicht-rechtsfähiger Verein andererseits, bleibt auch bei einer Zuordnung der Kameradschaftskasse zum Gemeindevermögen unverändert!

    Viele Grüße von der trüben Ostsee

    Rainer

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