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Thema | Neues Brandschutzgesetz in SH Ärger wegen der Kameradschaftskasse | 123 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 798969 | ||
Datum | 18.11.2014 17:17 MSG-Nr: [ 798969 ] | 36247 x gelesen | ||
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Geschrieben von Oliver S. Vielleicht sollte es eher heißen: Jede Feuerwehr gründet zusätzlich einen nicht geschäftsfähigen Verein, die FA sind automatisch auch Mitglied in diesem Verein, der nach der Mustersatzung geführt wird. Der nicht rechtsfähige Verein muss nicht gegründet werden, sondern er besteht automatisch, sobald sich ein lockerer Verbund von Personen zu einem gemeinsamen Ziel zusammenschliesst. Ein anderes Beispiel wäre dafür, ein Kegelclub oder die Kaffeekasse einer Abteilung in einer Firma. Beim zweiten Beispiel ist es ähnlich zu sehen, wie bei Feuerwehrs: es gibt das Rahmenkonstrukt der Feuerwer und eben parallel den Zusammenschluss der Personen mit gemeinsamen Ziel und Handeln. Geschrieben von Oliver S. Wer steht gerade, wenn eine Veranstaltung Verluste macht, die nicht durch das Vereinsvermögen gedeckt werden können? Die Mitglieder oder insbesondere der Vorstand - muss nicht zwangsläufig gewählt werden, sondern schlüssiges Handeln reicht - vollumfänglich und gemeinschaftlich auch mit Ihrem privaten Vermögen. Bei einem e.V. (nicht zwangsläufig gemeinnützig) wäre das auf das Vereinsvermögen begrenzt und vermutlich nur in den gleich Fällen wie beim kommunalen Sondervermögen würde man die Durchgriffshaftung anwenden. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | ||||
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