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RubrikEinsatz zurück
Thematrotz BMA: Eine Person verstirbt an der Einsatzstelle :-(11 Beiträge
AutorKlau8s S8., München / Bayern799702
Datum04.12.2014 15:21      MSG-Nr: [ 799702 ]3747 x gelesen

Weil ich evakuieren von solchen Einrichtungen durch die Feuerwehr nicht mehr hören und schon gleich gar nicht machen kann und und zuwenig bauliches(immer noch) beachtet wird.

Geschrieben von Mark K.Keine Sorge, Ich wollte nicht ein komplettes Pflegeheim evakuieren weil ein Aschenbecher qualmt und das unterrichte ich auch nicht so!


Ein Räumungs- bzw. Evakuierungskonzept ist im Einvernehmen mit der Brandschutz-
dienststelle zu erstellen. Es muss dem Betriebs- /Betreuungs- und Pflegepersonal sowie dem Brandschutzbeauftragten bekannt sein. Die Umsetzung sollte mindestens ein mal jährlich geübt werden.
Beinhaltet das Räumungs- und Evakuierungskonzept Hilfsmittel wie Evakuierungstücher,so ist deren Verwendung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und anschließend mindestens ein mal jährlich zu üben.
Der Feuerwehr ist die Gelegenheit zur Teilnahme an den Übungen zu ermöglichen.
Bei der Konzeptionierung des Räumungs- bzw. Evakuierungskonzeptes ist Folgendes zu
berücksichtigen:Pflege- und Behinderteneinrichtungen sind so zu planen, zu errichten und zu ändern und
instand zu halten, dass es für die Personenrettung in aller Regel nicht der Mitwirkung der Feuerwehr bedarf.
Dies ist notwendig, da die Feuerwehr für die Rettung von nicht selbstrettungsfähigen Personen aus dem Brandraum auch bei einer Brandfrüherkennung in der Regel zu spät kommt.
Nach dem Grundsatzpapier der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU zur Rettung von Personen und wirksame Löscharbeiten [G. Famers und J. Messerer] muss die Räumung / Evakuierung als Teil der Personenrettung im Brandfall für Personen, die sich nicht oder nur eingeschränkt selbst retten können (behinderte, pflegebedürftige oder alte Menschen, fixierte oder eingesperrte Personen) Gegenstand geeigneter betrieblicher / organisatorischer Maßnahmen sein
.
Dies bedeutet, dass das Verbringen der hilfebedürftigen Personen in sichere Bereiche, insbesondere aus den unmittelbar von Feuer und/oder Rauch betroffenen und/oder bedrohten Räumen / Bereichen / Einheiten / Stationen, unverzüglich durch eigenes Betriebs- / Betreuungs- und Pflegepersonal eingeleitet werden muss, soweit es dem Personal noch möglich und zumutbar ist und keine erhebliche Eigengefährdung damit einhergeht. Die Feuerwehren gehen davon aus, dass - zu jeder Tages- und Nachtzeit - diese Maßnahmen beim Eintreffen der Feuerwehreinsatzkräfte bereits durchgeführt werden bzw. abgeschlossen sind.


Geschrieben von Mark K.Aber wenn zB. Betten nicht ohne Probleme durch Türen passen sehe ich für die jeweilige Nachtwache größere Probleme.

Erster und zweiter Rettungsweg müssen in jedem Geschoss baulich sichergestellt sein.
Auch wenn nicht selbstrettungsfähige Personen wederden ersten noch den zweiten Rettungsweg selbstständig nutzen können, so stellen bauliche Rettungswege die notwendigen Angriffswege für die Feuerwehr dar.
Bei Einrichtungen, die für eine große Anzahl von pflegebedürftigen, behinderten oder alten Menschen bestimmt sind, ist zu prüfen, ob zur Selbst- und Fremdrettung, anstelle notwendiger Treppen, Rampen mit geringer Neigung erforderlich sind.
Rettungswege aus Aufenthaltsräumen, wie Wohnräume,Schlafräume, Werkstätten, Diensträume,Gruppenräume, Speiseräume sind grundsätzlich direkt ins Freie direkt zu notwendigen Treppen (bzw. Rampen mit geringer Neigung)über notwendige Flure zu Ausgängen ins Freie
über notwendige Flure zu notwendigen Treppen (bzw.Rampen mit geringer Neigung)zu führen.
Jedes Geschoss muss mindestens zwei Brandabschnitte als Evakuierungsabschnitte haben. Diese Abschnitte müssen im Zuge der Rettungswege mit dem benachbarten Abschnitt unmittelbar verbunden sein.
Jeder Brandabschnitt als Evakuierungsabschnitt muss unmittelbar mit einer notwendigen Treppe (bzw. Rampe mit geringer Neigung) verbunden sein.
Die nutzbare Treppenlaufbreite sowie die nutzbare Treppenpodesttiefe von notwendigen Treppen muss mindestens 1,50 m betragen.
Die tragenden und aussteifenden Bauteile von Gebäuden mit nur einem oberirdischen Geschoss sowie von Gebäuden der Gebäudeklasse 1 müssen mindestens feuerhemmendsein; ansonsten ist eine feuerbeständige Ausführung erforderlich. Die Wände, die Brandabschnitte als Evakuierungsabschnitte voneinander trennen, müssen Brandwände nach § 30 MBO sein. Die Abschlüsse in diesen Brandwänden müssen sich
leicht für eine Evakuierung öffnen lassen.
Trennwände von Schlafräumen müssen als raumabschließende Bauteile mindestens feuerhemmend sein.
Die Türen zu Schlafräumen müssen mindestens vollwandig und dichtschließend sein.Fenster, die aus betrieblichen Gründen verschlossengehalten werden müssen (z. B. wegen Absturzgefahr, Suizidgefahr, etc.), aber im Brandfall zur Rauchableitung erforderlichsind, müssen von der Feuerwehr leicht und gewaltlos
geöffnet werden können.

Gruß Klaus

Wie sagt man, wenn ein längerer Zeit spricht, ohne etwas wirklich zu sagen, wenn einer nichts Wichtiges sagt, keine Inhalt hat, eher lässt er die Zeit vergehen?
'ramble on' Led Zeppelin II 1969

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