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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Gabelstapler Beschaffung für FFw | 25 Beiträge | ||
Autor | Gerr8it 8L., Frankfurt / Hessen | 802905 | ||
Datum | 27.01.2015 21:24 MSG-Nr: [ 802905 ] | 9605 x gelesen | ||
Geschrieben von Volker C. Stapler können auch, wenn nicht schneller als 25 km/h mit dem FS. Kl . L nach Fahrerlaubnisverordnung (FeV) § 6 . Abs 1 Klasse L , gefahren werden. Ja du hast Recht, fahren, das bewegen des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum von A nach B . HIerunter fällt aber nicht das Arbeiten mit dem Flurförderzeug Für das Arbeiten gilt BGV D 27 §7 § 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen (1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die 1. mindestens 18 Jahre alt sind, 2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und 3. ihre Befähigung nachgewiesen haben. Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden. DA (2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind. DA (3) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind. DA Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. Albert Einstein | ||||
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