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Rubrik | Katastrophenschutz | zurück | ||
Thema | Notstromeinspeisung | 146 Beiträge | ||
Autor | Dirk8 B.8, Karlsbad / Baden-Württemberg | 804545 | ||
Datum | 21.02.2015 15:35 MSG-Nr: [ 804545 ] | 55983 x gelesen | ||
Ich höre aus den bisherigen Postings so ein bischen raus, dass die Verwendung eines RCD "alles gut" macht. Ohne jetzt in den Normen nachzuforschen bin ich immer davon ausgegangen dass ein RCD als alleinige Schutzmassnahme nicht zulässig ist, sondern maximal als zusätzliche Massnahme. Es müsste also immer ein Hauptschutz, z.B. Sicherung, vorhanden sein. Wenn dem so ist, müssen meiner Meinung nach auch die Bedingungen für das wirksam werden des Hauptschutzes eingehalten werden, im Beispiel der Sicherung (= Schutz durch Abschaltung) also im Fehlerfall ein ausreichender Strom / Zeit fließen. Beispiel Abschaltung eines B16 Automat in passender Zeit, 5-facher Nennstrom = 80A. Jetzt unterstelle ich einfach, dass jedes beliebige (einfach transportierbare) Aggregat nicht in der Lage ist eine kpl. Hausinstallation mit ausreichend Kurzschlußstrom zu versorgen. Da helfen auch die Einhaltung der genannten max. 100m Leitungslänge nicht. Bleibt also nur die generatornahe Sicherung die dann aber alles abschaltet, mitunter ein Verstoss gegen das Gebot der Selektivität. Aus vorgenannten Überlegungen habe ich bei mir von der Hausinstallation getrennte Stromkreise mit roten Steckdosen und höchstens B6 Automaten vorgesehen. Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Dirk B. [21.02.15 15:44] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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