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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Nutzung von Sondersignal von der Brandschutzaufsicht | 43 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 T.8, Butzbach / Hessen | 804791 | ||
Datum | 26.02.2015 15:42 MSG-Nr: [ 804791 ] | 14208 x gelesen | ||
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Geschrieben von Stephan S. Dann sollte sich die Zeitung mal den §41 des HBKG richtig durchlesen. Da steht: Der Brandschutzaufsichtsdienst kann jederzeit selbst die technische Einsatzleitung übernehmen. Des Weiteren gibt es: "Erlass über die Benachrichtigung des Brandschutzaufsichtsdienstes des Landes Hessen bei Einsätzen, Schadensereignissen und Gefahrenlagen vom 31.1.2012 (StAnz. 10/2012 S. 292)" Da steht drin: Die Benachrichtigung der Brandschutzdienststellen der Landkreise und der kreisfreien Städte Und die Frage ist, zumindest interpretiere ich den Zeitungsartikel so, zu welchen Stichworten alarmiert er sich, und wenn er alarmiert wurde und sich entscheidet vor Ort zu fahren, benötigt der KBI dazu Sonder- und Wegerecht. Gruß Michael | ||||
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