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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Dienstanweisung verbietet teilweise die Teilnahme am Einsatzdienst | 65 Beiträge | ||
Autor | Marc8o B8., Sögel / Niedersachsen | 805010 | ||
Datum | 03.03.2015 13:40 MSG-Nr: [ 805010 ] | 31628 x gelesen | ||
Hallo liebe Kameraden! In einer Feuerwehr X in Niedersachsen wurden eine neue Dienstanweisung in Dienst gestellt. Einen Ausschnitt dieser Dienstanweisung habe ich unten aufgeführt. Dieser Ausschnitt regelt die Teilnahme am Einsatzdienst, wer also laut Aussage der Feuerwehr mit an den Einsätzen teilnehmen darf. Diese besagt laut Aussage der Verfasser auch, dass ein Fm, dessen FME nach AAO nicht ausgelöst worden ist, nicht ein Einsatz teilnehmen darf - auch dann nicht, wenn er mit anderen Feuerwehrkollegen unterwegs ist, deren FME nach AAO ausgelöst haben. Weiteres Beispiel - ein Fm fährt am Gerätehaus vorbei und sieht seine Kameraden schnellen Schrittes in das Feuerwehrfarhrzeug einsteigen - Teilnahem am Einsatz ist auch hier untersagt. Wie ist Eure Meinung zu dieser Dienstanweisung. Ist es überhaupt rechtlich vertretbar mit den NBrandSchG - insbesondere §12 Artikel 4 Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, an Einsätzen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung sowie am Ausbildungs- und Übungsdienst teilzunehmen. 2 Näheres zu den Pflichten der Doppelmitglieder nach Absatz 2 Satz 2 kann durch Satzung geregelt werden. Die Alarmierung der Einstkräfte der Feuerwehr XXX erfolgt in der Regel durch die Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle (FEL) des Landkreises XXX. Grundlage ist hierbei die Alarm- und Ausrückeordnung (AAO, Anlage x). Am Einsatzdienst nehmen ausschließlich folgende Kameraden teil: - die über Funkmeldeempfänger ordnungsgemäß alarmiert wurden, - die sich zum Zeitpunkt der Alarmierung im/am Feuerwehrhaus befinden, - die zum Zeitpunkt der Alarmierung mit Feuerwehrfahrzeugen im Dienst sind. Danke für Eure Meinungen!!! | ||||
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