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Strafgesetzbuch
RubrikJugendfeuerwehr zurück
ThemaKinderporno-Prozess: Edathys 5000 Euro gehen an Jugendfeuerwehr101 Beiträge
AutorOliv8er 8S., Münster / NRW805398
Datum10.03.2015 17:44      MSG-Nr: [ 805398 ]30410 x gelesen
Infos:
  • 11.03.15 Lauffeuer-online kommentar
  • 10.03.15 Pressemitteilung: JF-NDS intensiviert Präventionsangebot
  • 10.03.15 Kinderfeuerwehr nimmt Edathys Geld
  • 10.03.15 ZEIT: Geständnis für 5.000 Euro
  • 10.03.15 Stellungnahme der Kreisjugendfeuerwehr Nienburg/Weser: Geldauflage Edathy-Prozess

  • Geschrieben von Christian B. Dann müsste er konsequent alle Bußgelder ablehnen.

    Genau. Und nicht nur das.

    Für NRW (und natürlich auch die anderen Bundesländer) gilt:

    Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen AV d. JM vom 20. Juni 2011(4100 - III. 210) § 153a der Strafprozessordnung (StPO), § 56b Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und §§ 23, 45 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) räumen dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit ein, einem Beschuldigten die Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung aufzuerlegen. Auch nach § 29 der Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW) können Zahlungsauflagen erteilt werden.

    Um bei diesen Auflagen bedacht zu werden, kann sich eine Organisation in einem zentralen Verzeichnis auf Antrag registrieren lassen. Man müsste also nicht nur alle Bußgelder bzw. Auflagen konsequent ablehnen, sondern auch eine Registrierung unterlassen.

    Man kann natürlich auch entscheiden, grundsätzlich alle Gelder anzunehmen, wenn die Verfahren nicht in der Presse ausführlich breitgetreten wurden (im Fall Edathy z.B. dieses) und alle Auflagen abzulehnen, wenn die Presse von einer Schuld überzeugt ist.

    Eine weitere Möglichkeit wäre auch, den § 56b Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches komplett zu streichen. Im Fall Edathy würde die allgemeine Jugendhilfe leer ausgehen und das Geld in die Staatskasse fließen (§56b Abs. 2 Nr. 4 StGB, der BER hat es nötig); Edathy könnte natürlich auch Sozialstunden z.B. im Kindergarten oder Jugendheim leisten (§56b Abs. 2 Nr. 3 StGB).

    Beim OLG Oldenburg kann man übrigens das Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen für das Land Niedersachsen einsehen. Jede einzelne der dort aufgeführten Organisationen freut sich über Gelder, welche über Zahlungsauflagen der Gerichte eingehen. Manche sind vielleicht sogar darauf angewiesen. Wer also die Nase darüber rümpft, dass eine Organisation der allgemeinen Jugendhilfe Geld aus einem Verfahren annimmt, welches sich mit der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen beschäftigt, soll bitte die verlinkte Liste zur Hand nehmen und selbst Geld spenden. Die Bankverbindungen sind angegeben. Mein Favorit: #739.

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