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RubrikKatastrophenschutz zurück
ThemaSonnenfinsternis 20.3.2015 und elektr. Versorgungssicherheit106 Beiträge
AutorAndr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW805793
Datum17.03.2015 22:31      MSG-Nr: [ 805793 ]30760 x gelesen
Infos:
  • 22.03.15 Rückblick: (Kurz-)Analyse Sonnenfinsternis
  • 21.03.15 Sonnenfinsternis: Blackout-Sorge übertrieben
  • 18.03.15 Belastetes Stromnetz: Groß-Störfall Sonnenfinsternis
  • 17.03.15 Studie: Einfluss der Sonnenfinsternis im März 2015 auf die Solarstromerzeugung in Deutschland
  • 16.03.15 Video PV-Leistung bei bewölktem Tag
  • 16.03.15 Video PV-Leistung bei wolkenfreiem Tag

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  • Geschrieben von
    Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014)
    § 9 Technische Vorgaben

    (1) Anlagenbetreiber und Betreiber von KWK-Anlagen müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit
    1.
    die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
    2.
    die Ist-Einspeisung abrufen kann.
    Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Netzbetreiber jederzeit
    1.
    die gesamte Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
    2.
    die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen kann.
    (2) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
    1.
    mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt müssen die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen,
    2.
    mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt müssen
    a)
    die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen oder
    b)
    am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.

    Absatz 2 Nummer 2

    Mit kameradschaftlichen Grüßen
    Andreas

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