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Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-
Zulassungsverordnung - FZV)
Fahrerlaubnisverordnung
RubrikEinsatz zurück
ThemaUnfall kurz vor der Einsatzstelle... (Absicherungsthematik)16 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW806219
Datum27.03.2015 21:41      MSG-Nr: [ 806219 ]6197 x gelesen

Geschrieben von Uwe S.Das mit den Sonderrechten kann man aber unterschiedlich sehen.

Der Umfang der Sonderrechte wird in der Ausbildung häufig falsch dargestellt, ja...

Geschrieben von Uwe S.Der Satzteil "und darf nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit betrieben werden" steht in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), während die Sonderrechte in der StVO stehen und sich nur auf diese beziehen.

Explizit wird der Begriff "Sonderrechte" zwar nur von §35 StVO verwendet, allerdings finden sich in der StVZO (§70 Absatz 4), der FZV (§48 Absatz 4) und sogar der FeV (§74 Absatz 5) jeweils unter dem Titel "Ausnahmen" praktisch gleichlautende Regelungen zu §35 (1) StVO. Der Einfachheit halber bezeichne ich gerne auch diese als "Sonderrechte".

(der Vollständigkeit halber: das StVG enthält solche Regelungen nicht; dies bitte insbesondere im Hinblick auf Strafvorschriften wie §21 und §22 StVG beachten!)

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