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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaGratwanderung: Stellenangebote der Gemeinde mit Feuerwehrdienst verknüpfen16 Beiträge
AutorDirk8 B.8, Düsseldorf / NRW806965
Datum11.04.2015 16:21      MSG-Nr: [ 806965 ]8643 x gelesen

Eigentlich einfach zu beantworten wieso man dies NICHT macht:

SächsBRKG § 18

Freiwillige Feuerwehren
(1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Hauptamtliche Angehörige der
Freiwilligen Feuerwehr sind nach den Grundsätzen für die Berufsfeuerwehren einzustellen und auszubilden. Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, am Dienst und an Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

So würde es aber gehen:

§ 20 Pflichtfeuerwehren
(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommt.Zur Sicherstellung der Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr können auch einzelne Einwohner und Gemeindebedienstete zum Dienst verpflichtet werden, soweit sie feuerwehrdienstpflichtig sind.


Bin dann nur mal gespannt wie man genau aus den "Gemeindebediensteten" auswählt, also bezüglich der Gleichbehandlung.


Gruß

Dirk

Am gerechtesten verteilt auf der Welt ist der Verstand. Jeder glaubt, dass er genug davon habe." Rene´Descartes, franz.Philiosoph,1596/1650

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