Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Falsche Farben an Fahrzeug: Drehleiter darf nicht ausfahren | 16 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 S.8, Markgröningen / Baden-Württemberg | 807166 |
Datum | 17.04.2015 09:27 MSG-Nr: [ 807166 ] | 5109 x gelesen |
Infos: | 16.04.15 FW-Forum: Auswirkungen der neuen DIN 14502-3
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Strassenverkehrzulassungsordnung
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In My Humble Opinion - Meiner bescheidenen Meinung nach
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Hallo,
Geschrieben von Udo B.Zulässig - in ALLEN Ländern der Bundesrepublik - ist eine Streifen- bzw. Konturmarkierung. Diese muss nach ECE R 104 ausgeführt sein (Reflektierend, gelb oder weiss, hinten auch rot, mit Prüfzeichen).
Eine "fluoreszierende Markierung" so wie bei dieser Drehleiter ist generell, egal in welchem der 16 Länder, nur mit ausdrücklicher Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO von § 49a StVZO zulässig.
Einige (nicht alle Länder !!) haben den Einsatz solcher Folien per Erlass (generelle Ausnahmegenehmigung für Einsatzfahrzeuge) geregelt, in anderen Ländern, so IMHO auch Sachsen, braucht es eine Einzel-Ausnahmegenehmigung.
Auch muss daran gedacht werden, das derartige Ausnahmegenehmigung eine entsprechende Eintragung in die Zulassungsbescheinigung erfordern, Beispiel für BaWü:
Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO von § 49a erteilt am 28.11.2003 vom UVM Ba-Wü mit Az. 37-3861.6-02/33: Signalbild mit Leuchtstoffen oder rückstrahlenden Mitteln nach (einschlägige Norm bzw. Richtlinie; DIN/EN ........ oder Rili ..........).
Hätte die Gemeinde (als Behörde) IMHO aber wissen können (und müssen).
Bei unserem neuen Farbkonzept wurde auch schon von vielen die Rechtmäßigkeit angezweifelt. Vorallem von anderen Fw's. Wir verfahren nach der oben beschriebenen Vorgehensweise und lassen dies mit Schreiben (glaube ist was mit Unbedenklichkeit oder gleichwertig) des abnehmenden TÜV's in die Fahrzeugpapiere eintragen.
Gruß Micha
Meine Erfahrung und persönliche Meinung!
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