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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaKBM-Wahl: Kreistag folgt nicht Vorschlag der Kommandanten4 Beiträge
AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen807418
Datum23.04.2015 23:16      MSG-Nr: [ 807418 ]3194 x gelesen

Geschrieben von Jürgen M.Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg

§ 23 Feuerwehrtechnische Beamte

(1) Jeder Landkreis bestellt einen hauptamtlichen Kreisbrandmeister und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Stellvertreter sind für die Dauer von fünf Jahren als Ehrenbeamte zu berufen. Vor der Bestellung des Kreisbrandmeisters und seiner Stellvertreter sind die Feuerwehrkommandanten der Gemeindefeuerwehren und die Werkfeuerwehrkommandanten im Landkreis anzuhören. Der Beschluss über die Bestellung ist dem Regierungspräsidium anzuzeigen. ...


Mal hierzu eine Frage:
die Stelle ist doch hauptamtlich, müsste also ausgeschrieben werden. Da haben doch auch Personalrat, Frauenbeauftragte und alle möglichen anderen mitzureden und zu entscheiden.
Ich schätze mal, das es sich hier um eine Stelle im höheren feuerwehrtechnische Dienst handelt. Hat der vorgeschlagene Bewerber so eine Ausbildung?
Die Feuerwehrkommandanten und die Werkfeuerwehrkommandanten sind vor der Bestellung anzuhören, aber haben sie in Personalrecht mitzureden?

Beißt sich das Feuerwehrgesetz in diesem Fall mit anderen Gesetzen?

Gruß
Heinrich



Heinrich

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