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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaMögliche Disziplinarmaßnahmen der Wehrführung / Ausschluss (Hessen) ?8 Beiträge
AutorKatj8a R8., Köln / NRW807498
Datum26.04.2015 21:21      MSG-Nr: [ 807498 ]3866 x gelesen

Hallo,

Geschrieben von = anonym = a.-> Darf ein Wehrführer eine unbefristete "Beurlaubung" aussprechen ? oder ist dies Schon ein Ausschluss auf Zeit ?

Ja, grundsätzlich für die Dauer der Ermittilungen im Disziplinarverfahren in der Rechtsprechung anerkannt.

Geschrieben von = anonym = a.-> Muss diese Beurlaubung Schriftlich ausgesprochen werden?
Muss nicht, sollte aber, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.

Geschrieben von = anonym = a.-> Welche Möglichkeit hat der Betroffene sich zu wehren ?
Schwierig während der Übergangszeit. Auf die zügige Durchführung und den Abschluss des Disziplinarverfahrens drängen, schriftlich Widerspruch einlegen. Ggf. nach Ablauf von 3 Monaten Untätigkeitsklage erheben, wenn das Disziplinarverfahren bis dahin nicht mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid abgeschlossen ist.

Ich führe aktuell ein solches Verfahren in NRW, im Spätsommer kann ich sagen, wie das Verwaltungsgericht das Vorgehen der Wehrführung bewertet.

Geschrieben von = anonym = a.-> Rechtfertigt das _private_ online Stellen auf einem Bilderspeicherdienst von Übungsbildern, Weihnachtsbaumsammeln, Einsazbilder usw. so eine Maßnahme oder schießt diese Maßnahme über das Ziel hinaus? Es gibt keine Dienstanweisung die dies verbietet.
Hier gilt wie immer in der Juristerei: Das kommt darauf an. Für problematisch halte ich vor allen Dinge die Einsatzbilder, je nachdem, was darauf zu sehen ist. Der Artikel im Feuerwehrmagazin hat da ja schon einen ersten Überblick gegeben.

Wenn Du Dir bisher nichts hast du schulden kommen lassen, wäre ein Ausschluss vermutlich nicht verhältnismäßig.

Gruß
Katja

"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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