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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | OLG Zweibrücken hebt Freispruch gegen Feuerwehrmann auf | 92 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 811830 | ||
Datum | 02.09.2015 12:15 MSG-Nr: [ 811830 ] | 25727 x gelesen | ||
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Du hast nicht das "Recht" schneller zu fahren. Du darfst die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit außer acht lassen, wenn du nur so und nicht anders deinen Auftrag (z.B. Rettung von Menschenleben, Abwehr schwerer Gesundheitsgefahren, Brandbekämpfung, usw) erfüllen kannst. Typisches Beispiel (aus der Praxis) für die Einschränkung: Als Berechtigter stellst du dein Fahrzeug verkehrsbehindernd ab, weil du nur so deinen Auftrag erfüllen kannst. Ist deine Absicht für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar, schränken die von dir genutzten Sonderrechte die Rechte der anderen Verkehrsteilnehmer ein. Ist deine Absicht nicht erkennbar, darfst du u.U. dein Fahrzeug beim Abschlepper abholen ... (auch wenn dein Verhalten anschließend gerichtlich als zulässig bewertet wird). Und bitte, die Kennzeichnung von Privatfahrzeugen gehört jetzt nicht in diese Diskussion! Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | ||||
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