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Feuerwehrdienstvorschrift
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Feuerwehrdienstvorschrift
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaDienstpflichten für den FA §§ 20, 32 BHKG NRW7 Beiträge
AutorOliv8er 8B., Köln / NRW815436
Datum30.12.2015 11:57      MSG-Nr: [ 815436 ]8289 x gelesen

Grüße ins Forum!

Auch wenn das Gesetz noch nicht in Kraft, schon mal eine Frage an die Rechtsabteilung:
Ich gebe hier zunächst mal zwei Formulierungen wieder, die Fragen füge ich unten an:

BHKG NRW
§ 20 Dienstpflichten, Freistellung
(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr ... sind auf Anforderung hin zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst sowie an sonstigen Veranstaltungen verpflichtet.

§ 32 Ausbildung, Fortbildung und Übungen
(5) Angehörige der Feuerwehr haben jährlich eine fachbezogene feuerwehrtechnische Fortbildung zu absolvieren.

Hinzu kommt dann ja noch die FwDV 2:
1.9 Eine funktionsgerechte und regelmäßige Fortbildung ist neben der Teilnahme an Einsätzen zur Erhaltung und Aktualisierung des Leistungsstandes unbedingt erforderlich.

1.10 Jeder Feuerwehrangehörige soll nach Abschluss der Truppausbildung jährlich mindestens an 40 Stunden Fortbildung am Standort teilnehmen.

Nun die Fragen:
§ 20: klingt für mich im Grundsatz wie Wahlhelfer: Bedeutet dies künftig schriftliche Abmeldung nur aus wichtigem Grund? Welche Folgen hat ein unentschuldigtes Fehlen (bei Übung, Einsatz etc.) im Sinne des Gesetzes?

§ 32: was bedeutet "fachbezogene feuerwehrtechnische Fortbildung" - hier ist doch nicht der Übungsdienst gemeint. Welche Folgen hat die NICHT-Teilnahme an einer solchen Fortbildung.
Hier könnte ich mir vorstellen: Seminare am IdF, Fortbildungen auf Kreisebene, Fortbildungen auf Standortebene außerhalb der regulären Dienste.

In Bezug auf FwDV 2 Teil I Pnkt. 1.10: Was ist mit denen, die NICHT auf 40h Feuerwehr im Jahr kommen.

Grüße
Olli

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 30.12.2015 11:57 Oliv7er 7B., Köln
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