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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAusschluß aus der Feuerwehr28 Beiträge
AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern817209
Datum14.02.2016 14:39      MSG-Nr: [ 817209 ]6207 x gelesen

Geschrieben von Klaus K.
Und gerade weil der Ausschluss ein Verwaltungsakt ist, finde ich die Grundfragestellung seltsam?
Ja, kann man durchaus so sehen.

Geschrieben von Klaus K.
Auf der Urkunde zum Ausschluss muß doch der Bürgermeister mindestens eine Rechtsmittelbelehrung geben, woraus sich eventuell weitere Schritte ableiten lassen.
Nein, muss er eben nicht. Außerdem unterschreibt beim Ausschluss eines aktiven Feuerwehrdienstleistenden in aller Regel nicht der Bürgermeister, sondern der Kommandant... denn dieser ist zuständig, nicht der Bürgermeister.

Geschrieben von Klaus K.
Dann flux wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung in Widerspruch gehen.
Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht automatisch zur Ungültigkeit des Verwaltungsaktes, sondern verlängert erstmal lediglich die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels von einem Monat auf ein Jahr. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Geschrieben von Klaus K.
Mit dem Ausschluss wurde doch eine Disziplinarstrafe verfolgt und vollstreckt? Wenn der Beschuldigte unschuldig ist, kehrt doch schnellstens Rechtssicherheit ein, wenn der Staatsanwalt mal prüft, ob hier im Fall, von den Verantwortlichen Verfolgung und Vollstreckung Unschuldiger betrieben wurde?
Du wirfst da ein paar Dinge durcheinander. Hier wird keine "Strafe" im Sinne des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts vollstreckt, sondern es werden verwaltungsrechtliche Angelegenheiten geregelt. Damit entfällt auch eine mögliche Verfolgung nach § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger), da hier ein Straf- oder OWI-Verfahren zu Grunde legen muss.

Geschrieben von Klaus K.
Das vorgeschlagene klärende Gespräch zwischen dem Beschuldigten, dem Kommandanten und ggf. dem BM wird niemals der vorgeschriebenen Anhörung gerecht.
Das habe ich auch nicht geschrieben. Mir geht es eher darum, die "athmosphärischen Störungen" herauszuarbeiten und vielleicht Lösungen außerhalb eines Ausschlusses zu finden... kann funktionieren, muss aber nicht! Im Übrigen muss eine Anhörung aber nicht zwingend schriftlich erfolgen (sollte sie aber wegen der besseren Beweisbarkeit). Theoretisch kann man ein solches Gespräch also auch als Anhörung werten.

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