Gerätewagen Tragkraftspritze, spezifiziert in TR 12 RLP, Kastenwagen mit TSA Beladung inkl. vierteiliger Steckleiter, Besatzung 0/1/1=2
1. Schlauchwagen
2. Software
1. Rüstwagen
2. Rettungswache
Letztlich ist das natürlich eine Mindestvorgabe, die noch allerhand Gestaltungsspielraum für die Kommune lässt. Nur wie will man es sonst festsetzen? Nennt man eine konkrete Zahl, die man dauerhaft verfügbar erwartet, steht immer noch nicht fest, welche Gesamtzahl eine Kommune vorhalten muss, um diese zu erreichen. Das wiederum ist aber für die Fragen rund um die Finanzierung des Brandschutzes die wesentlich interessantere Zahl.
Diese Formulierung "fahrzeug- und gerätebezogenen Mannschaftsstärke" wird vermutlich noch aus den Anfängen eurer FwVO stammen, die entstand als RLP Thüringen nach der Wende verwaltungsmäßig missionieren durfte ;-)
Was das genau bedeutet, weiß man inzwischen selbst hier nicht mehr so genau. Eine Definition der "gerätebezogenen Mannschaftsstärke" findet man heute noch etwas versteckt in der FwVO RLP (bei der Vorgabe, Haltegurte für die Hälfte der gerätebezogenen Mannschaftsstärke vorzuhalten):Gerätebezogene Mannschaftsstärke ist die Personalstärke, die erforderlich ist, um alle fahrbaren Geräte (Löschfahrzeuge, GW-TS, TSA, SW, RW, HRF) zu gleicher Zeit ordnungsgemäß einsetzen zu können. Ausgenommen sind solche Fahrzeuge, die nur alternativ eingesetzt werden können; hier ist nur das Gerät in Ansatz zu bringen, das die größere Personalstärke erfordert.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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