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Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
Thema | Tankreinigung - war: Faltbehälter oder Tankblase - Puffer und offene Schaltreihe | 26 Beiträge | ||
Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 822129 | ||
Datum | 01.08.2016 14:27 MSG-Nr: [ 822129 ] | 4245 x gelesen | ||
Geschrieben von Adrian R. Interessant wird es dann bei: Dann aber bitte ganz zitieren: §314 StGB (2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. §308 StGB (2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Also gilt §314 StGB nur bei Vorsatz, nicht bei Fahrlässigkeit, vergleiche §15 StGB. §15 StGB Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Und damit bist du als Feuerwehr schonmal aus diesem Paragrafen raus. | ||||
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