Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Aufwandsentschädigungen - war: Stefan Sandmann tritt als Kreisbrandmeister zurück | 24 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 830453 |
Datum | 27.05.2017 17:26 MSG-Nr: [ 830453 ] | 2662 x gelesen |
Geht es da jetzt um RLP?
Da finde ich im Brandschutzgesetz in §13 die übliche Regelung:
(2) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung, erleiden; § 18a Abs. 2 GemO gilt entsprechend. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde, bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit, entfällt für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen die Pflicht zur Arbeitsleistung. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte einschließlich aller Nebenleistungen, Zulagen und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie aller freiwilligen Arbeitgeberleistungen einschließlich anteiliger Gewinnbeteiligungen, sonstiger Gratifikationen und Beiträgen für eine betriebliche Altersversorgung fortzugewähren, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Privaten Arbeitgebern werden die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung sowie freiwillig gezahlte Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt;
Also nix mit unbezahlter Freistellung oder Urlaub, und nix mit pauschaler Abgeltung des Verdienstausfalls?!
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| 26.05.2017 08:55 |
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Dani7el 7H., Schwabhausen Stefan Sandmann tritt als Kreisbrandmeister zurück | |