"Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz Einsatzhorn " sind bauartgenehmigungspflichtig, siehe §22a Absatz 1 Nr. 19 StVZO.
Natürlich lassen die Hersteller nur die Kombination aus eigenem Kompressor mit eigenen Hörnern prüfen und mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) genehmigen.
Theoretisch wäre es natürlich möglich, die Kombination des einen Kompressors mit den anderen Hörnern über eine Einzelbauartgenehmigung (EBG) legal zu bekommen. Unter Umständen könnten die bereits erfolgten Prüfungen der einzelnen Bestandteile für deren ABG dabei hilfreich sein, aber da wird wohl der Hersteller keinerlei Interesse daran haben, die entsprechenden Unterlagen herauszugeben...
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