Nach § 27 Abs. 3 LBKG RLP sind Auf Anordnung des Einsatzleiters... dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, Materialien, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und Werkleistungen von jedermann zur Verfügung zu stellen. Wie würdet ihr "dringend benötigt" hier definieren? Gibt es in Kommentierungen, Rechtssprechungen entsprechende Anhaltspunkte?
Interessant könnte das im Bezug auf eine tatsächliche "Anordnung" in dem Sinne werden, dass der "Jedermann" entweder nicht unbedingt zur Kooperation willig oder schlicht nicht zu fragen ist, da abwesend.
Kommt jemand dagegen freiwillig und bietet irgendwas an, was auch heutzutage noch häufiger vorkommen dürfte, könnte § 30 Abs. 4 LBKG interessant werden:
[Entschädigungsansprüche] gelten entsprechend, wenn jemand, ohne nach § 23, § 27 oder § 28 in Anspruch genommen worden zu sein, Leistungen erbringt, die zu der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden vom Aufgabenträger als notwendig anerkannt werden. Sind hier Fälle bekannt, in denen mal jemand etwas zur Verfügung stellte, einen Schaden hinterher geltend machen wollte und die Anerkennung problematisch wurde?
Denkbar wäre das z.B., da derartige Kosten auch wieder auf einen Einsatzverursacher zurückfallen können, § 30 Abs. 3.
(Die Fragen haben keinen konkreten Fallbezug)
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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Geändert von Sebastian K. [03.02.18 13:33] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |