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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAufwandsentschädigungen - Übungsleiterpauschalen - Steuerfreibeträge: Feuerwehr & e.V.12 Beiträge
AutorStef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz837795
Datum24.02.2018 21:10      MSG-Nr: [ 837795 ]3938 x gelesen

Servus,

bei uns kam aktuell eine steuerrechtliche Frage auf:

Es gibt ja den sogenannten Übungsleiterfreibetrag von 2.400€, die sogenannte Ehrenamtspauschale von 720€ und prinzipiell auch die Möglichkeit Aufwendungen nicht pauschalisiert sondern monatlich oder quartalsweise geltend zu machen und zu ersetzen im Bereich der eingetragenen Vereine (e.V.) für ehrenamtlich tätige Personen.

Bei vielen Freiwilligen Feuerwehren gibt es für Ämter wie Wehrführer / Wehrleiter (je nach Bundesland), Gerätewarte, spezielle Ausbilder, etc auch entsprechende Aufwandsentschädigungen. In RLP z.B. grundlegend in §13 Abs. 8 LBKG geregelt und dann normalerweise in den Hauptsatzungen der Kommune mit entsprechenden Sätzen für jedes Amt festgesetzt.

Wie ist hier die exakte steuerliche Regelung? Die 2.400€ sind ja ein Freibetrag und keine Freigrenze, man müsste also beim überschreiten dieser Schwelle den Betrag darüber entsprechend versteuern. Jetzt sind ja Konstellationen vorstellbar, bei denen ein Feuerwehrangehörger z.B. als Trainer bei einem Sportverein monatlich 120€ bekommt, was in Summe dann 1.440 im Jahr wären. Und dann z.B. als Jugendfeuerwehrwart aus öffentlichen Kassen nochmals 120€ als Aufwandsentschädigung, in Summe auch 1.440€ im Jahr.

Insgesamt mit 2 x 1.440€ = 2.880€ läge er dann gesamt über den 2.400€. Und nun? Steuerpflicht: Ja oder Nein? In die Tiefe der Materie habe ich mich noch nicht eingelesen, Steuerrecht ist mir in all seinen Facetten und Details ohnehin zuwider da nicht logisch aufgebaut, ich frage da bei gegenwärtigen Problemen immer einen Fachmann. Gefühlsmäßig würde ich allerdings aufgrund dessen, daß eine Zahlung von einem Verein kommt (den wir als gemeinnützig annehmen) und eine Zahlung aus einer öffentlichen Kasse, hier zweimal die 2.400€ Freibetrag erwarten.

Kann dazu jemand eine fundierte Aussage treffen, möglicherweise auch noch mit Verweis auf einen Paragraphen und eine konkrete Passage im EStG? Urteile von einem Finanzgericht? Durchführungsverordnungen der Finanzämter / Steuerbehörden?

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Geändert von Steffen W. [24.02.18 21:13] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar =

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 24.02.2018 21:10 Stef7fen7 W.7, Elmstein
 24.02.2018 23:36 Anne7tte7 S.7, Griesheim
 25.02.2018 02:37 Stef7fen7 W.7, Elmstein
 25.02.2018 08:22 Alex7and7er 7H., Neuburg
 25.02.2018 15:52 Stef7fen7 W.7, Elmstein
 25.02.2018 09:32 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 25.02.2018 16:47 Anne7tte7 S.7, Griesheim
 25.02.2018 17:22 Stef7fen7 W.7, Elmstein
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 25.02.2018 20:39 Lars7 B.7, Zwinge
 12.06.2018 15:46 Matt7hia7s K7., Rottenburg

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