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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Einsatzfahrt mit/ ohne Sonder,- Wegerecht | 113 Beiträge | ||
Autor | Dr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Lübeck / S-H | 839077 | ||
Datum | 22.04.2018 18:38 MSG-Nr: [ 839077 ] | 3357 x gelesen | ||
Geschrieben von Mario D. Wenn der Fahrer durch § 35 StVO von den Vorschriften der StVO befreit ist kann er logischerweise auch nicht mehr wegen eines Verstosses gegen die StVO belangt werden. Die Befreiung ist ja auch nicht limitiert oder befristet. Das ist nicht richtig. Die Befreiung gilt natürlich nur im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und ist damit sehr wohl limitiert, auch bei Benutzung von Sonderrechten können Owi-Tatbestände erfüllt und geahndet werden. Dazu gibt es auch jede Menge Rechtsprechung, die auch zu Fahrverboten führt. Ein paar Beispiele, wo die Sonderrechte begrenzt sind bzw. gar nicht genutzt werden dürfen: - Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Fahrt zur Ölspur 19min nach Alarmierung - Nutzung von Sonderrechten durch zum Gerätehaus anfahrende Kameraden ohne besondere Einsatzfunktion (Truppmann der außerhalb wohnt) - massive Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts bei Standardeinsätzen - Nutzung von Sonderrechten wenn sich aus der Meldung ergibt, dass Einsatz auch ohne Nutzung dieser gut abgearbeitet werden kann | ||||
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