Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Steuerbefreiung Feuerwehrfahrzeuge - war: Feuerwehr als Wahlkampfhelfer??? | 18 Beiträge |
Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / | 849340 |
Datum | 26.05.2019 06:57 MSG-Nr: [ 849340 ] | 3436 x gelesen |
Geschrieben von Jürgen M.Solange die Einsatzbereitschaft der DL sichergestellt ist kann die auch z.B. zur Reinigung von Dachrinnen des Rathauses verwendet werden. Oder zur Beseitigung von illegal aufgehängten Wahlplakaten ( egal von welcher Partei)
So einfach wie du schreibst ist das nicht.
Dieses vorgehen kann sogar richtig teuer werden für die Kommune.
Zitat:"Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG 2002)
§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, ... verwendet werden.
Und weiter beim Zoll.
Zitat:"Zweckfremde Benutzung
Wird ein steuerbegünstigtes Fahrzeug vorübergehend zu Zwecken benutzt, die nicht begünstigt sind, so liegt eine zweckfremde Benutzung vor. Eine Benutzung ist vorübergehend, wenn sie lediglich in Einzelfällen bzw. gelegentlich durchgeführt wird und nicht bereits absehbar auf Dauer ausgelegt ist.
Die zweckfremde Benutzung ist dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen."
"Die Steuer entsteht in vollem Umfang für den gesamten Zeitraum der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat."
" Hinweis
Eine unterlassene Anzeige kann als Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des § 378 Abs. 1 AO geahndet werden."
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verkehrsteuern/Kraftfahrzeugsteuer/Steuerverguenstigung/Allgemeines/allgemeines_node.html
Somit ist das was die Kommune gemacht hat wahrscheinlich (da ich nicht davon ausgehe, das sie Steuern gezahlt hat), mindestens eine Ordnungswidrigkeit, wenn nicht sogar eine Straftat.
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| 25.05.2019 13:32 |
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Jürg7en 7M., Weinstadt Feuerwehr als Wahlkampfhelfer??? |
| 26.05.2019 06:57 |
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Alex7and7er 7H., Neuburg | |