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Rubrik | Katastrophenschutz | zurück | ||
Thema | RSEB 2019, war: Handwerkerregelung statt ADR ausreichen? War: Tankstelle | 1 Beitrag | ||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 849467 | ||
Datum | 31.05.2019 12:18 MSG-Nr: [ 849467 ] | 1151 x gelesen | ||
Hallo, die RSEB 2019 hat sich geändert, über Hinweise von mir konnten Kollegen bei den zuständigen Stellen in einigen Punkten Klarstellungen zu den Texten der ADR erreichen. Vgl. "1-5.3 Unter den Buchstaben d fallen auch sonstige Fahrten, die zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlich sind, wie z. B. im Rahmen von Übungen sowie Bewegungs- und Überführungsfahrten, nicht jedoch Versorgungsfahrten." Ich tendiere zu folgender Interpretation diesen Satzes: Die Versorgung von Einsatzkräften (mit Betriebsstoffen) im Einsatz dient (nur!) der Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit (bzw. sogar der weiteren Durchführbarkeit des laufenden Einsatzes an sich). Das umschließt natürlich (im Gegensatz zu den anderen Ausnahmeregeln z.B. nach der Handwerkerregel) die Versorgung von Einsatzfahrzeugen an mehreren verschiedenen Stellen (z.B. Waldbrand, Hochwasser) in einer (auch größeren/längeren) Einsatzlage mit mehreren, örtlich verschiedenen Einsatzschwerpunkten. Das Üben - und das Bewegen der Fahrzeuge im Rahmen von Übungsfahrten - ist damit ebenfalls eindeutig zulässig. Weiterhin unzulässig ist jedoch damit die geplante Versorgung von Stellen mit Betriebsstoffen im Rahmen des Normalbetriebs, also z.B. Betanken eines Lösch- oder Rettungsbootes am Steiger, die eigene Versorgung von Notstromerzeugern auf Feuerwachen, das regelrechte Betanken von Fahrzeugen auf Feuerwachen durch einen AB Kraftstoff etc.). Auch interessant ggf. 1-5-1, 1-5.2 und 1-6 aus RSEB 2019 ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | ||||
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