Hallo,
Geschrieben von Hans F.Alles ganz einfach:
Wer von einer Straftat Kenntnis erlangt, diese verschweigt und somit die Verfolgung der Straftat verhindert, macht sich selbst strafbar .........wegen Strafvereitelung.
ja, ganz einfach ist das, wenn wir von geplanten Straftaten nach §138 StGB reden. Der enthält Dinge wie Hochverrat, Mord, Raub und noch ein paar andere. Das Finden von Cannabis in einer Brandwohnung lässt sich in diese aber nur mit sehr viel Mühe interpretieren und selbst wenn: Es geht um noch zu verhindernde Taten. Ansonsten gibt es in Deutschland keine Anzeigepflicht. Strafvereitelung durch Unterlassen ist in meinen Augen ein Feld, welches die Feuerwehr nicht direkt mit einschließt.
Auch nicht bei der in einem anderen Beitrag erwähnten Kindeswohlgefährdung. Da hier in der Vergangenheit (und auch immer noch), ganze Familien zerstört wurden von Leuten, die es vermutlich wirklich nur gut meinten und dem guten deutschen Grundsatz Lieber einmal zu viel melden, als zu wenig! gefolgt sind. Aus gutem Grund gibt es dazu heute das Kinderschutzkooperationsgesetz, welches eskalierende Stufen der Meldung vorsieht. Die erste davon ist übrigens eine pseudonymisiserte Meldung. Gleichzeitig schafft das KKG für den Fall der Fälle auch eine Legitimationsgrundlage für die Verletzung von Privatgeheimnissen. Denn deren Verrat ist nur strafbar, wenn er unbefugt erfolgt. Im Umkehrschluss bedeutet unbefugt aber auch, dass es Befugnisse geben kann. Das KKG ist eine davon.
Es wurde das Beispiel des betrunkenen Autofahrers genannt. Erkenne ich in ihm eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit seiner selbst oder anderer, so würde ich mich im Zweifel über den § 34 StGB versuchen aus der Affäre zu ziehen. Wenn ich abwäge, welche Möglichkeiten ich hätte um die Gefahr abzuwenden, so dürfte die Verletzung seines Privatgeheimnisses und die Meldung an die Polizei durchaus eine der mildesten Optionen sein.
Der Fall mit dem Cannabis in der Wohnung ist in meinen Augen aber eben nicht so hemdsärmlig zu lösen, wie teils gefordert. Die Feuerwehr ist in der Wohnung des Betreffenden, weil es gebrannt hat. Und nur deswegen ist sie in dieser. Er hätte sie sonst vermutlich schlicht nicht reingelassen. Und wenn es keinen anderen Rechtfertigungsgrund für ein Betreten aus einer entsprechenden Einsatzlage heraus gibt, dann muss er das auch überhaupt nicht. Es hat ja seinen Grund, dass sich Strafverfolgungsbehörden vor dem Betreten von Objekten, die in ihrem Interesse liegen, entsprechende Beschlüsse organisieren.
Die Feuerwehr hat nun also von dem Cannabis in der Wohnung nur erfahren, weil sie zu Erfüllung ihres Auftrages, nämlich der Gefahrenabwehr bei einem Brandereignis, in eben jener war. Sie tat dies also wahlweise als Beamte (BF) oder mal mindestens als dem öffentlichen Dienst besonderes Verpflichtete. Beides sind Personenkreise, deren Geheimnisverrat im § 203 StGB explizit unter Strafe gestellt wird. Möchte ich jetzt also einen solchen Verrat begehen, sollte ich mir vorher eine gute Rechtfertigung suchen, damit ich nicht unbefugt handle. Die kann es ja durchaus geben. Rette ich z.B. eine Person aus der Wohnung und finde in dieser Wohnung ein Fixerbesteck oder Blister mit Benzos oder sonst was, dann ist das natürlich für den Rettungsdienst relevant. Und wenn man die Annahme zu Grunde legt, dass der Gerettete auch weiterhin unter den Lebenden weilen möchte, dann darf man unterstellen, die Weitergabe der Information an das behandelnde Personal (und nur an dieses!) sei gerechtfertigt. Ist in letzter Konsequenz aber auch wieder so ein Leib, Leben, Gesundheit-Ding, und die sind meistens eher unkompliziert.
Jetzt stellt sich noch die Frage, ob die Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde auch so unkompliziert ist. Und ich für meinen Teil verneine das. Ich habe nochmal keine Pflicht zur Anzeige vergangener Straftaten. Der zur Diskussion stehende potenzielle Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ist von der Wertigkeit mutmaßlich auch nicht so wahnsinnig hoch angesetzt wie andere Verbrechen. Und wenn ich keine Pflicht habe, das Geheimnis, welches mir in meiner dienstlichen Funktion bekannt geworden ist, zu verraten, dann brauche ich zumindest ein Recht, dieses Geheimnis zu verraten. Und meiner bescheidenen Meinung nach ist dieses Recht nicht mal eben aus dem Ärmel zu schütteln.
Wie bei allem gilt natürlich auch hier Wo kein Kläger, da kein Richter. Natürlich läuft der Informationsfluss zwischen Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und anderen Stellen oftmals auf, nennen wir es mal dem kleinen Dienstweg. Ob und in wie weit das dann auch immer rechtmäßig abläuft, mag variieren. In letzter Konsequenz fasst es einer der Grundsätze des Berufsbeamtentums ja ganz gut zusammen: Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seines Handelns die volle persönliche Verantwortung. Man kann und man muss in unserer Branche Straftatbestände begehen um den Job gut und richtig zu Ende zu bringen. Aber man muss sich dabei eben im Klaren sein, dass diese Taten nur dann strafbar sind, wenn man sie nicht rechtfertigen kann. Und diese Rechtfertigungen findet die Feuerwehr eben viel einfacher in ihrer eigenen Arbeit. Ein Fenster einschlagen um ein Feuer zu löschen, eine verwirrte Omi gegen ihren Willen aus der Brandwohnung bringen, das Nachbargrundstück betreten und, und, und Sich auf das entsprechend schmälere Brett der Strafverfolgung zu begeben, was weder meinem Anforderungs- noch Ausbildungsprofil entspricht, würde ich mir zumindest immer gut überlegen.
Schöne Grüße,
Fabian
Ich vertrete hier lediglich meine persönlichen Auffassungen.
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"Die Polizei lobte den Einsatz der Ersthelfer, die während die Streife den Unfall aufnahm, vorbildlich die Verkehrsregelung übernahmen." Aus der Berichterstattung zu einem VU in der Region Main-Rhön.
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